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3. Folgebewertung immaterieller Vermögensgegenstände bzw. -werte und erworbener Geschäfts- oder Firmenwerte

Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge, Dr. Tobias Brembt
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Tz. 54

Stand: EL 59 – ET: 04/2026

In einem Abschluss nach HGB sind immaterielle Vermögenswerte über ihre voraussichtliche Nutzungsdauer planmäßig abzuschreiben (§ 253 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB). Auch formal zeitlich unbefristete oder unbestimmte Rechte werden aufgrund der im HGB geltenden Interpretation des Vorsichtsprinzips planmäßig abgeschrieben (vgl. AOS, 7. Aufl., § 253 HGB, Tz. 469f.; Lutz/Schlag, 2017, in: HdJ, Rn. 49). Diesem Vorgehen nach HGB entsprechend sind nach IFRS für KMU immaterielle Vermögenswerte stets als zeitlich begrenzt nutzbar anzusehen und damit planmäßig abzuschreiben (Sec. 18.19). Im Zweifelsfall, dh., wenn die wirtschaftliche Nutzungsdauer des immateriellen Vermögenswertes nicht zuverlässig bestimmt werden kann, ist eine pauschale Nutzungsdauer anzunehmen, die auf der bestmöglichen Schätzung des Managements basiert, aber zehn Jahre nicht überschreiten darf. Dieses Vorgehen einschließlich der Grenze von zehn Jahren ist auch nach § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB vorgesehen und führt somit zu keinem Unterschied zwischen den Abschlüssen. Bezüglich der planmäßigen Abschreibung aller immateriellen Vermögensgegenstände bzw. -werte unterscheiden sich demnach HGB und IFRS für KMU von den full IFRS, da in den full IFRS für voraussichtlich dauerhaft genutzte immaterielle Vermögenswerte nur ein jährlicher impairment test vorgesehen ist (vgl. IFRS-Komm., Teil A, Kap. V, Tz. 137).

 

Tz. 54a

Stand: EL 59 – ET: 04/2026

Im Falle eines erworbenen Geschäfts- oder Firmenwertes ist in § 253 Abs. 3 Satz 3 und 4 HGB geregelt, dass dessen wirtschaftliche Nutzungsdauer pauschal mit zehn Jahren anzunehmen ist, falls keine andere verlässliche Schätzung möglich ist. Nach IFRS für KMU ist bei einem erworbenen Goodwill, bei dem die Nutzungsdauer nicht eindeutig bestimmbar ist, analog zu i...

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