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3. Chancen- und Risikobericht

Prof. Dr. Hans-Jürgen Kirsch, Dr. Christoph König
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Tz. 84

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Im Konzernlagebericht ist gem. § 315 Abs. 1 Satz 4 HGB die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern. Eine Chance liegt gem. DRS 20.11 bei möglichen künftigen Entwicklungen oder Ereignissen vor, die zu einer für den Konzern positiven Prognose- bzw. Zielabweichung führen können. Nicht gemeint sind allgemeine Möglichkeiten oder Potenziale der künftigen Geschäftstätigkeit (vgl. Kajüter/Esser, IRZ 2007, S. 386). Der Begriff des Risikos ist gegensätzlich zum Chancenbegriff. So liegen Risiken gem. DRS 20.11 bei möglichen künftigen Entwicklungen oder Ereignissen vor, die zu einer für den Konzern negativen Prognose- bzw. Zielabweichung führen können.

 

Tz. 85

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Ein Konzern kann nicht über alle Chancen und Risiken berichten, denen er ausgesetzt ist (vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, 2019b, S. 598). Der Gesetzgeber spricht deshalb von den wesentlichen Chancen und Risiken. Wesentlich sind Chancen und Risiken, wenn sie die Entscheidungen eines Adressaten beeinflussen können (vgl. Tz. 43). Somit muss über Chancen und Risiken berichtet werden, wenn sie einen wesentlichen Einfluss auf den künftigen Geschäftsverlauf oder die künftige Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben können (vgl. IDW, WP-Handbuch 2019, Kap. F, Tz. 1391). Die Eintrittswahrscheinlichkeit und die betragsmäßige Auswirkung auf den Konzernabschluss sind zur Beurteilung der Wesentlichkeit zu berücksichtigen (vgl. Selchert/Erhardt/Fuhr/Greinert, 2000, S. 200–204; Kajüter, in: HdR, 5. Aufl., §§ 289, 289a–f HGB, Tz. 120). Unwesentliche Chancen und Risiken beeinträchtigen die Klarheit und Übersichtlichkeit der Berichterstattung. Den Adressaten würde der Blick auf die bedeutsamen Chancen und Risiken genommen (vgl. so auch Fink/Kajüter/Winkeljohann, 2013, S. 191).

 

Tz. 86

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Chancen und Risiken können gem. DRS 20.147 sowohl aus dem Unternehmensumfeld (extern) als auch aus dem Unternehmen selbst (intern) resultieren. Jeder Konzern muss seinen Berichtsschwerpunkt abhängig von den spezifischen Gegebenheiten setzen.

 

Tz. 87

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

In der Konzernpraxis werden die Auswirkungen der Risiken oftmals durch Maßnahmen, zB durch Versicherungen oder Termingeschäfte, begrenzt. Eine bilanzielle Vorsorge (bspw. Abschreibungen oder Bildung einer Rückstellung) kann gem. DRS 20.158 nur für Risiken, die sich auf bilanzielle Positionen auswirken, eine geeignete Risikobegrenzungsmaßnahme sein. Die identifizierten Risiken können sowohl vor (brutto) als auch nach (netto) den ergriffenen Maßnahmen zur Risikobegrenzung dargestellt und beurteilt werden (vgl. DRS 20.157). Unabhängig davon sind die Maßnahmen zur Risikobegrenzung darzustellen. Bei Anwendung der sog. Bruttomethode sind diese zusätzlich zu beurteilen. Nur so können sich die Adressaten ein eigenes Bild über die Risikolage des Konzerns machen (vgl. in diesem Kontext Dilßner/Müller, BC 2018, S. 312f.).

 

Tz. 88

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Der Risikobericht umfasst gem. DRS 20.135 drei Elemente. So sind Angaben zu den einzelnen Risiken erforderlich. Außerdem muss die Risikolage zusammengefasst dargestellt werden und der Risikobericht kapitalmarktorientierter Konzerne muss zusätzlich auch Angaben zum Risikomanagementsystem enthalten.

 

Tz. 89

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Die wesentlichen Risiken sind gem. DRS 20.149 einzeln darzustellen. Dazu zählen besonders bestandsgefährdende Risiken (vgl. DRS 20.148). Dabei handelt es sich um Risiken, deren Eintritt den Fortbestand des Konzerns oder eines wesentlichen Konzernunternehmens gefährden würde. Welche Risiken darüber hinaus berichtspflichtig sind, ist abhängig von verschiedenen Faktoren. So sind zB die Bedeutung des Risikos und die Risikotragfähigkeit des Konzerns zu berücksichtigen (vgl. Kajüter/Nienhaus/Mohrschladt, WPg 2015, S. 517). Die potenziellen Auswirkungen der einzeln dargestellten Risiken sind gem. DRS 20.149 zu analysieren und zu beurteilen. Grundsätzlich genügen verbale Ausführungen zu den Ursachen und Hintergründen, zu der Eintrittswahrscheinlichkeit und den potenziellen Auswirkungen des dargestellten Risikos (vgl. Kajüter, BB 2004, S. 430; Grottel, in: Beck Bil.-Komm., 11. Aufl., § 315, Tz. 138).

 

Tz. 90

Stand: EL 50 – ET: 06/2023

Die Bedeutung der Risiken kann die Konzernleitung auch durch quantitativ bewertete Risiken zeigen. DRS 20.152 verlangt eine quantitative Bewertung der Risiken indes nur, wenn sie auch zur internen Steuerung ermittelt werden (management approach) und die quantitativen Angaben für den verständigen Adressaten wesentlich sind. Dann sind die intern verwendeten Modelle und Annahmen darzustellen und zu erläutern. Zum Beispiel können Marktpreisrisiken mithilfe von Sensitivitätsanalysen und Kennzahlen wie Value at Risk quantifiziert werden. Die Konzernleitung kann indes einen im Vergleich zur internen Steuerung höheren Aggregationsgrad wählen (vgl. DRS 20.153). Sofern durch quantitativ bewertete Risiken die Position des Kon...

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