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2. Prüfung vor Ort

Prof. Dr. Bettina Thormann, Prof. Dr. Marius Gros
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Tz. 108

Stand: EL 57 – ET: 10/2025

Wenn es die BaFin aus fachlichen Erwägungen und Risikogesichtspunkten als erforderlich und verhältnismäßig erachtet, kann die BaFin auch vor Ort prüfen. Im Vergleich zur Rechtslage bis zum 31.12.2021 sind zumindest mehr Vor-Ort-Prüfungen beabsichtigt (Hanenberg/Kostjutschenkow, BaFin-Journal Dezember 2021, S. 16). Um Vor-Ort-Prüfungen praktisch zu ermöglichen, haben die zu prüfenden Unternehmen bzw. die zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen Verpflichteten der BaFin sowie von der BaFin beauftragten Personen während der üblichen Arbeitszeit das Betreten ihrer Grundstücke und Geschäftsräume zu gestatten (§ 107 Abs. 6 Satz 1 WpHG).

 

Tz. 108a

Stand: EL 57 – ET: 10/2025

Trotz der angestrebten Erhöhung der Anzahl von Vor-Ort-Prüfungen ist davon auszugehen, dass es entsprechend den bis zum 31.12.2021 von der DPR durchgeführten Prüfungen zu einer Prüfung vor Ort nur dann kommen wird, wenn umfangreiche Unterlagen einzusehen sind, oder bei komplizierten Sachverhalten, die sich vorher nicht auf schriftlichem Wege haben klären lassen. Denkbar ist zudem eine Nutzung der Befugnisse durch die BaFin, um Vermögensgegenstände in Augenschein zu nehmen (vgl. Anzinger/Hönsch in: Assmann/Schneider/Mülbert, Wertpapierhandelsrecht, 8. Aufl., § 107 WpHG, Tz. 89).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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