Dr. Manuel Alvarez, Prof. Dr. Heinz Kleekämper
Tz. 135
Stand: EL 40 – ET: 02/2020
In Verbindung mit dem Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) wurde 1998 eine für die damalige deutsche Rechnungslegung wesentliche Neuerung verabschiedet: § 342 Abs. 1 HGB sah bereits die Möglichkeit zur Schaffung eines privaten Rechnungslegungsgremiums vor. Das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) bzw. Accounting Standards Committee of Germany (ASCG) – vormals: German Accounting Standards Committee (GASC) – setzte sich gegenüber der im Gesetzesentwurf vorgesehenen Alternative eines Rechnungslegungsbeirats im BMJ durch.
Tz. 136
Stand: EL 40 – ET: 02/2020
Mit diesem Gremium, das in Anlehnung an seine angloamerikanischen Vorbilder IASB und FASB entstand, wurden die organisatorischen Voraussetzungen anfänglich zur Interpretation und im Weiteren auch zur Entwicklung von kapitalmarktgerechten Rechnungslegungsregeln geschaffen. Im Unterschied zu der "vergleichsweise schwerfälligen gesetzlichen Schaffung von Rechnungslegungsregeln" (Schildbach, DB 1999, S. 645), sollten durch die konzentrierte Diskussion von Fachfragen in einem kleinen Gremium weitergehende politische Erwägungen und Einflüsse fachfremder Themen, wie zB die Besteuerung, aus dem Standard Setting Process herausgehalten werden.
Der Standardisierungsvertrag mit dem BMJ wurde seitens des DRSC am 28.06.2010 mit Wirkung zum 31.12.2010 gekündigt (vgl. Coenenberg/Haller/Schultze, 2018, S. 49). Maßgebliche Gründe hierfür waren die von deutschen Interessens- und Branchenverbänden kritisierte geringe Vertretung ihrer Interessen durch das DRSC sowie die fehlende Bereitschaft zur Finanzierung durch einige Mitgliedsunternehmen. Nach der Kündigung des Vertrags startete das DRSC mit seinen Mitgliedern eine grundlegende Neustrukturierung und -ausrichtu...