Prof. Dr. Dr. h.c. Jörg Baetge
, Dr. Tobias Brembt
Tz. 30
Stand: EL 59 – ET: 04/2026
Nach dem BilMoG ist es zulässig, Komponenten einer Anlage mit einer geringeren Nutzungsdauer als das Gesamtaggregat in einem HGB-Abschluss gesondert anzusetzen (Komponentenansatz, vgl. HFA des IDW, FN 2009, Rn. 5). Hintergrund für die Zulässigkeit des Komponentenansatzes im HGB-Abschluss ist, dass es nach dem BilMoG nicht mehr erlaubt ist, Aufwandsrückstellungen für Auszahlungen im Zusammenhang mit dem Austausch wesentlicher Teile einer Anlage ratierlich anzusammeln und dadurch den entsprechenden Aufwand auf die Nutzungsperioden der Komponente zu verteilen.
Tz. 31
Stand: EL 59 – ET: 04/2026
Nach dem IFRS für KMU ist für das Sachanlagevermögen in Sec. 17 Property, Plant and Equipment geregelt, dass bestimmte Teile einer Anlage als separate Komponente zu bilanzieren sind. Gesondert zu bilanzierende Komponenten sind
| a) |
wesentliche Teile, die eine kürzere Nutzungsdauer als das Gesamtaggregat haben und daher regelmäßig ausgetauscht werden müssen (Sec. 17.6, Satz 1), |
| b) |
wesentliche Teile, die zwar eine identische Nutzungsdauer, aber einen vom Gesamtaggregat abweichenden Nutzenverlauf haben (Sec.17.6, Satz 4) und |
| c) |
regelmäßig für die Gesamtanlage durchzuführende wesentliche Inspektionen (Großinspektionen), auch wenn bei diesen keine wesentlichen Teile ausgewechselt werden (Sec. 17.7). |
Andere wesentliche Komponenten müssen im Unterschied zu den full IFRS nicht separat angesetzt werden (vgl. Köster, in: Bruns/Eierle et al. (Hrsg.), IFRS for SMEs, Abschn. 17, Rn. 24). Dementsprechend ist die Anwendung des Komponentenansatzes im IFRS für KMU als Ausnahme- und nicht als Regelfall konzipiert ("Other assets shall be depreciated over their useful life" (Sec. 17.16, Satz 2)).
Tz. 32
Stand: EL 59 – ET: 04/2026
Haben wesentliche Komponenten einer Sachanlage ...