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1. Ansatz

Dr. Stefan Bischof, Dipl.-Betriebsw. (FH) Sybille Bellert
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Tz. 14

Stand: EL 35 – ET: 6/2018

 
  IFRS HGB IFRS für KMU
Grundsatz

Aktivierungspflicht, soweit definitorische Voraussetzungen eines immateriellen Vermögenswerts vorliegen u. Ansatzkriterien erfüllt sind:

  • identifizierbar
  • nicht physisch, nicht monetär
  • in der Verfügungsmacht des Unternehmens
  • künftiger wirtschaftlicher Nutzen
  • AHK verlässlich bestimmbar (IAS 38.18, SIC-32)

Zu Ansatz u. Bewertung von Web­sites vgl. SIC-32.

Zum Ansatz von selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswerten vgl. IAS 38.57.

Zur Bilanzierung von gemeinschaftlich geführten Vermögenswerten vgl. IFRS 11.

Anwendungshinweis des DRSC:

Zur Bilanzierung von Ausgaben zur Registrierung nach der EU-Chemikalienverordnung REACH vgl. DRSC AH 2 (IFRS)
  • Aktivierungspflicht, soweit Voraussetzungen eines Vermögensgegenstands erfüllt u. entgeltlich erworben
  • Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, mit deren Entwicklung in Geschäftsjahren nach dem 31.12.2009 begonnen wurde

(Ausschüttungs- u. Abführungs­sperre)

(§§ 248 Abs. 2, 268 Abs. 8 HGB, § 301 Satz 1 AktG, Art. 66 Abs. 7 EGHGB)

Konkretisierung durch DRSC:
DRS 24 Immaterielle Vermögensgegenstände im Konzernabschluss, Anwendung auch auf EA empfohlen (GoB)

Stellungnahmen des IDW:

  • Zur Bilanzierung von Software beim Anwender vgl. IDW RS HFA 11
  • Zur Bilanzierung von Güterfernverkehrskonzessionen vgl. HFA Stellungnahme 1/1992

Aktivierungspflicht, soweit definitorische Voraussetzungen eines immateriellen Vermögenswerts vorliegen u. Ansatzkriterien erfüllt sind:

  • erworbener Vermögenswert,
  • künftiger wirtschaftlicher Nutzen
  • AK verlässlich bestimmbar (sec. 18.4)
Zur Bilanzierung von gemeinschaftlich geführten Vermögenswerten vgl. sec. 15.
Aktivierungsverbot
  • Unentgeltlich erworbener Goodwill (IAS 38.48)
  • Forschungskosten (IAS 38.54)
  • Entwicklungskosten, soweit die Voraussetzungen von IAS 38.57 nicht erfüllt sind (IAS 38.57)
  • Selbst geschaffene Markennamen, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten u. ähnliche Rechte (IAS 38.63)
  • Fortbildungsaktivitäten, Werbekampagnen, Reorganisationskosten u. grds. Start-up-Kosten (IAS 38.69)
  • Ausgaben, die ursprünglich als Aufwand erfasst wurden (IAS 38.71)
  • Unentgeltlich erworbener Goodwill (§§ 246 Abs. 1 Sätze 1 u. 4, 298 Abs. 1 HGB)
  • Forschungskosten (§§ 255 Abs. 2 Satz 4, Abs. 2a Satz 3, 298 Abs. 1 HGB)
  • Entwicklungskosten, wenn Forschung u. Entwicklung nicht verlässlich voneinander getrennt werden können oder Voraussetzungen nach §§ 248 Abs. 2 Satz 1, 255 Abs. 2a Satz 1 HGB nicht vorliegen

    (§§ 255 Abs. 2a Sätze 2–4, 298 Abs. 1 HGB)

  • Selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (§§ 248 Abs. 2 Satz 2, 298 Abs. 1 HGB)
  • Selbst geschaffene immateriele Vermögenswerte, darunter auch Fortbildungsaktivitäten, Werbekampagnen, Reorganisationskosten u. grds. Start-Up-Kosten (sec. 18.14f.)
  • Ausgaben, die ursprünglich als Aufwand erfasst wurden (sec. 18.17)
Spezialvorschriften

Spezialvorschriften bestehen für

  • Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte (IFRS 5)
  • Andere Vermögenswerte, die in den Anwendungsbereich eines anderen Standards fallen (bspw. IAS 2, IFRS 6) (IAS 38.2ff.)
Keine

Vermögenswerte, die in den Anwendungsbereich eines anderen Abschn. des IFRS für KMU fallen

(sec. 19, sec. 13 u. sec. 23)

(sec. 18.1)

Dieser Inhalt ist unter anderem im Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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  • Betriebsaufgabe/Betriebsveräußerung/Betriebsverpachtung / 7 Ermittlung des Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinns
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  • Zinsen auf Steuern / 2.1 Beginn und Ende der Verzinsung
    1.833
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
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