Dipl.-Finanzwirt Wilhelm Krudewig
Die Vergütungen, die Arbeitnehmer innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung erhalten, sind steuerfrei, soweit sie die nach § 9 EStG als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht übersteigen.
Außerdem sind die Zuschüsse steuerfrei,
- die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr bzw.
- zur Nutzung des Personenfernverkehrs (ohne Luftverkehr)
- zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn leistet,
- soweit sie auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie zu einem Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet entfallen.
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG umfasst Arbeitgeberleistungen in Form von unentgeltlichen oder verbilligt überlassenen Fahrberechtigungen (Sachbezüge) und Zuschüssen (Barlohn) des Arbeitgebers zu den Fahrberechtigungen, die der Arbeitnehmer selbst erworben hat. Hierzu gehören insbesondere
- Einzel- und Mehrfahrtenfahrscheine,
- Zeitkarten (z. B. Monatstickets, Jahrestickets, Bahncard 100),
- allgemeine Freifahrscheinberechtigungen,
- Freifahrberechtigungen für bestimmte Tage oder Ermäßigungskarten (z. B. Bahncard 25 und Bahncard 50).
Das BMF hat in seinem Schreiben zu diesem Themenbereich umfassend Stellung genommen.
Zuschüsse, die Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu deren Aufwendungen für Tickets für öffentliche Verkehrsmittel gewähren, sind hinsichtlich der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmers begrenzt.