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Job Ghosting

Dr. Madelaine Isabelle Baade, Svenja Herkommer
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Zusammenfassung

 
Überblick

"Job Ghosting" bezeichnet den Fall, dass Bewerber oder Arbeitgeber plötzlich und ohne Vorankündigung den Kontakt abbrechen. Typischerweise antwortet eine Seite nicht mehr auf E-Mails oder Anrufe, erscheint nicht zu Terminen oder bricht den laufenden Bewerbungsprozess ohne Erklärung ab. Ghosting kann auf beiden Seiten vorkommen: Kandidaten können nach einer Zusage oder einem Interview "verschwinden", und Unternehmen können Bewerbern nach einem Gespräch oder sogar nach Vertragsunterschrift nicht mehr antworten.

1 Formen des Ghosting

Kandidatenseitiges Ghosting:

Bewerber brechen den Kontakt ab, wenn sie beispielsweise ein anderes Angebot annehmen oder kein Interesse mehr haben. Sie reagieren dann nicht mehr auf Einladungen zu Interviews oder auf Rückfragen.

Unternehmensseitiges Ghosting:

Arbeitgeber geben Bewerbern keine Rückmeldung, obwohl diese nach Vorstellungsgesprächen oder einer Zusage auf Feedback warten. Entscheidungen, wie etwa Absagen oder Verzögerungen, werden nicht kommuniziert.

2 Zeitraum vor Vertragsschluss

Überaus häufig sind Fälle, in denen im laufenden Bewerbungsverfahren eine Seite kommentarlos den Kontakt abbricht. § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB regelt, dass schon während der Vertragsanbahnung, also im Bewerbungsverfahren, ein vorvertragliches Schuldverhältnis mit Schutz- und Rücksichtnahmepflichten für beide Parteien entsteht.

2.1 Ghosting seitens des Bewerbers

Trotz dieser Schutz- und Rücksichtnahmepflichten sind Bewerber grundsätzlich nicht verpflichtet, einen potenziellen Arbeitgeber nach Beginn der Gespräche zu informieren, wenn kein Interesse mehr an der Stelle besteht.[1] Ausnahmefälle sind vorstellbar, beispielsweise wenn konkrete Terminabsprachen getroffen werden und der Arbeitgeber dafür Kosten auf sich nimmt. Erscheint in diesem Fall der Bewerber nicht, wird von einer Mitteilungspflicht auszugehen sein, deren Verletzung einen Schadens...

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