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Jahreswechsel 2025/2026: Sozialversicherungsrechtliche Ä ... / 4 Besondere Personengruppen

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4.1 Künstler und Publizisten

Die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmen (z. B. Verlage, Galerien, Theater und Orchester) haben aus den Entgelten, die sie an selbstständige Künstler und Publizisten zahlen, eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu entrichten.[1] Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung beträgt ab 2026 4,9 %.[2] Die Erfüllung der Melde- und Abgabepflichten der Unternehmen wird im Rahmen der turnusmäßig stattfindenden Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherungsträger überwacht.[3]

Erhöhung der Bagatellgrenze

Die Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe setzt voraus, dass die Summe der Entgelte für einen in einem Kalenderjahr erteilten Auftrag oder mehrere in einem Kalenderjahr erteilte Aufträge eine Bagatellgrenze übersteigt.[4]

Diese Bagatellgrenze wurde zunächst zum 1.1.2025 mit dem 4. Bürokratieentlastungsgesetz von 450 EUR pro Kalenderjahr auf 700 EUR pro Kalenderjahr angehoben. Zum 1.1.2026 erfolgt eine weitere Anhebung auf 1.000 EUR pro Kalenderjahr. Die Bagatellgrenze gilt nicht für typische Verwerter i. S. d. KSVG.[5]

[1] § 25 KSVG.
[2] Künstlersozialabgabe-Verordnung 2026, BGBl. 2025 I Nr. 220.
[3] § 28p Abs. 1a SGB IV.
[4] § 24 Abs. 2 KSVG.
[5] § 24 Abs. 1 KSVG.

4.2 Auszubildende und Praktikanten ohne Arbeitsentgelt

Auszubildende und Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, die nicht familienversichert sind, haben Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung an die Krankenkasse zu zahlen. Als beitragspflichtige Einnahme gelten monatlich 855 EUR.[1] Bei einem Beitragssatz von 10,22 % (allgemeiner Beitragssatz 14,6 %, davon 7/10) ergibt sich ein monatlicher Beitrag zur Krankenversicherung von 87,38 EUR zzgl. des Zusatzbeitrags der Krankenkasse. Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt 30,78 EUR (855 EUR x 3,6 %) bzw. 35,91 EUR (855 EUR x 4,2 %) für kinderlose Versicherte nach Vollendung ...

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