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Jahreswechsel 2025/2026: Lohnsteuerliche Änderungen / 6.3.3 BAV-Förderbetrag

Daniel Faltermann
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Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung besteht für Arbeitnehmer mit einem geringen Arbeitslohn eine gesonderte steuerliche Förderung. Leistet der Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer mit geringem Einkommen Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, erhält er unter bestimmten Voraussetzungen 30 % seines zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn[1] geleisteten Beitrags auf seine Lohnsteuerschuld angerechnet (sog. BAV-Förderbetrag).[2]

Die Betragsgrenzen für den BAV-Förderbetrag werden ab dem 1.1.2027 angehoben und dynamisiert:

  • Voraussetzung für die Inanspruchnahme des sog. BAV-Förderbetrags ist u. a., dass im Zeitpunkt der Beitragsleistung der laufende Arbeitslohn des Arbeitnehmers (bisher) monatlich 2.575 EUR nicht übersteigt. Diese feste Arbeitslohngrenze wird ab dem 1.1.2027 dynamisiert. Danach darf der monatliche Arbeitslohn des Arbeitnehmers 3 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen.[3]
  • Der max. BAV-Förderbetrag wird ab dem 1.1.2027 von 288 EUR auf 360 EUR angehoben.[4] Dementsprechend erhöht sich der begünstigte zusätzliche Arbeitgeberbeitrag auf 1.200 EUR (1.200 EUR x 30 % = 360 EUR).
  • Der zusätzliche Arbeitgeberbeitrag ist (begrenzt) steuerfrei. Entsprechend der Erhöhung des BAV-Förderbetrags wird der jährliche steuerfreie Höchstbetrag ab dem 1.1.2027 von 960 EUR auf 1.200 EUR ausgeweitet.[5]
 
Hinweis

Anwendung ab 1.1.2027

Die Änderungen zum BAV-Förderbetrag treten ab dem 1.1.2027 in Kraft. Die neuen Betragsgrenzen sind somit erstmals auf laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31.12.2026 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die ab dem 1.1.2026 zufließen. Hierdurch sollen insbesondere Arbeitgeber ausreichend Zeit haben, sich auf die neuen Regelungen einzustellen.

[1...

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