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Jahreswechsel 2025/2026: Lohnsteuerliche Änderungen / 6.2.3 Entfristung der Mobilitätsprämie

Daniel Faltermann
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Pendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen, erhalten seit dem Veranlagungszeitraum 2021 neben der Entfernungspauschale von 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitätsprämie.

Die gesetzlichen Regelungen zur Mobilitätsprämie waren bisher bis zum Veranlagungszeitraum 2026 befristet. Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2025 wurde die zeitliche Befristung aufgehoben werden, sodass Steuerpflichtige mit einem geringeren Einkommen auch nach dem Jahr 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie erhalten.[1]

 
Hinweis

Steuerliche Förderung für Fernpendler mit geringem Einkommen

Die Mobilitätsprämie ist eine steuerliche Förderung für Arbeitnehmer, die trotz ihres niedrigen Einkommens eine lange Entfernung zu ihrer ersten Tätigkeitstätte zurücklegen müssen. Sie beträgt 14 % der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer; begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet.

Bei Arbeitnehmern ist die Bemessungsgrundlage zudem auf den Betrag, um den durch die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer zusammen mit den übrigen Werbungskosten, die im Zusammenhang mit den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit stehen, den Arbeitnehmer-Pauschbetrag überschreiten, begrenzt.

[1] § 101 Satz 1 EStG.

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