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Jahreswechsel 2025/2026: Lohnsteuerliche Änderungen / 6.2.2 Erhöhung Entfernungspauschale

Daniel Faltermann
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Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind Werbungskosten.[1] Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte anzusetzen.

Seit dem Jahr 2021 ist die Entfernungspauschale gestaffelt:

  • Für die ersten 20 Kilometer beträgt die Entfernungspauschale 0,30 EUR je Entfernungskilometer.
  • Ab dem 21. Kilometer beträgt die Entfernungspauschale für das Jahr 2021 0,35 EUR und seit dem Jahr 2022 0,38 EUR je Entfernungskilometer.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2026 entfällt die Staffelung und die Entfernungspauschale wird einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer gesetzlich normiert.[2] Die Änderung gilt auch im Rahmen der doppelten Haushaltsführung entsprechend.[3]

 
  Bisher 2026
  erste 20 km ab dem 21 km einheitlich
Entfernungspauschale 0,30 EUR 0,38 EUR 0,38 EUR
 
Praxis-Beispiel

Vergleich Entfernungspauschale 2025 und 2026

Der Arbeitnehmer fährt mit seinem privaten Pkw an 200 Tagen im Jahr zu seiner ersten Tätigkeitsstätte. Die kürzeste Straßenverbindung beträgt 30 km.

2025

  • 200 Tage x 20 km x 0,30 EUR = 1.200 EUR
  • 200 Tage x 10 km x 0,38 EUR = 760 EUR
  • Entfernungspauschale 2025 insgesamt: 1.960 EUR

2026

  • 200 Tage x 30 km x 0,38 EUR = 2.280 EUR
  • Entfernungspauschale 2026: 2.280 EUR

Die Entfernungspauschale erhöht im Jahr 2026 um 320 EUR im Vergleich zum Vorjahr.

 
Wichtig

Höheres Pauschalierungsvolumen ab 2026

Der Arbeitgeber kann den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. für Fahrten zu einem vom Arbeitgeber bestimmten Sammelpunkt oder einem weiträumigen Tät...

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