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Jahreswechsel 2025/2026: Lohnsteuerliche Änderungen / 2 Überlassung von Elektro- und Hybriddienstwagen

Daniel Faltermann
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2.1 Listenpreis bei Elektrodienstwagen

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug unentgeltlich oder verbilligt zur privaten Nutzung, ist der Nutzungsvorteil als Sachbezug zu versteuern.[1] Die Überlassung eines Elektrofahrzeugs wird dabei ermäßigt versteuert. Die Ermäßigung ist auf bis zum 31.12.2030 angeschaffte Fahrzeuge begrenzt.

 
Hinweis

Anwendungsschreiben für E-/Hybriddienstwagen

Die Verwaltung hat ein ausführliches Anwendungsschreiben mit zahlreichen Einzelheiten zur Behandlung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen herausgegeben.[2]

Im Rahmen des Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland[3] wurde die Wertgrenze für Elektrofahrzeuge seit dem 1.7.2025 von 70.000 EUR auf 100.000 EUR angehoben.

Dementsprechend ist bei der 1-%-Regelung für ein ab dem 1.7.2025 angeschafftes betriebliches Kraftfahrzeug, das keine CO2-Emissionen hat[4], der Bruttolistenpreis zu 25 % anzusetzen, wenn der Bruttolistenpreis 100.000 EUR nicht übersteigt.[5] Übersteigt der Bruttolistenpreis 100.000 EUR, ist die Bemessungsgrundlage zu halbieren. Für vor dem 1.7.2025 angeschaffte Fahrzeuge beträgt der Grenzbetrag 70.000 EUR.

 
Hinweis

Anschaffungskosten bei Fahrtenbuch

Bei der Fahrtenbuch-Regelung werden die Anschaffungskosten für das Elektrofahrzeug oder die vergleichbaren Aufwendungen (z. B. Leasingrate) nur zu 1/4 bzw. zu 1/2 berücksichtigt.[6]

 
Fahrzeug Anschaffung Bruttolistenpreis Versteuerung in Prozent
Reine Elektrofahrzeuge 1.1.2019 – 31.12.2023 max. 60.000 EUR 25 %
über 60.000 EUR 50 %
1.1.2024 – 30.6.2025 max. 70.000 EUR 25 %
über. 70.000 EUR 50 %
1.7.2025 – 31.12.2030 max. 100.000 EUR 25 %
über 100.000 EUR 50 %

Die Wertgrenzen gelten auch für gebraucht angeschaffte Fahrzeuge. Die Abrundung des Bruttolistenpreises auf volle 100 EUR[7] erfolgt nach...

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