2.1.1 Allgemeines
Am 6.8.2025 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Tariftreuegesetzes beschlossen. Dadurch sollen Wettbewerbsnachteile von tarifgebundenen Unternehmen, die regelmäßig höhere Personalkosten haben, bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen des Bundes beseitigt werden. Indirekt soll dieses Gesetz auf diese Weise auch die Tarifautonomie stärken.
Zentrale Regelungen sind die §§ 3 und 4 BTTG-E. Das umfangreiche und komplexe Gesetz enthält neben den nachfolgend vorgestellten Regelungen auch zahlreiche Detailregelungen, die hier nicht dargestellt werden können. Der Entwurf wurde erstmalig am 10.10.2025 im Bundestag beraten. Das Gesetz sollte ursprünglich bereits zum 1.1.2026 in Kraft treten, jedoch konnte das Gesetzgebungsverfahren bis dahin noch nicht abgeschlossen werden.
2.1.2 Festlegung von Mindestarbeitsbedingungen
Bundesauftraggeber geben einem Auftragnehmer als Ausführungsbedingung verbindlich vor, dass er den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmern für die Dauer, in der sie in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind, mindestens die Arbeitsbedingungen gewähren muss, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 festsetzt.
Die Arbeitnehmer haben gegenüber ihrem Arbeitgeber einen entsprechenden Rechtsanspruch für die Dauer des öffentlichen Auftrags auf Zahlung der entsprechenden festgesetzten Vergütung. Durch Rechtsverordnung nach § 5 BTTG-E kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die für die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen geltenden Arbeitsbedingungen eines Tarifvertrags festsetzen. Arbeitsbedingungen sind
- die Entlohnung i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 2a des Arbeitnehmerentsend...