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Jahreswechsel 2024/2025: Sozialversicherungsrechtliche Änderungen

Timo Geiger
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Zusammenfassung

 
Überblick

Hier wird ein Schnellüberblick zu den wichtigsten Neuerungen in der Sozialversicherung des Jahres 2025 gegeben. Bei den für 2025 maßgeblichen Sozialversicherungswerten/Rechengrößen ist insbesondere die Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze von 538 EUR auf 556 EUR hervorzuheben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die neuen Rechengrößen und Grenzwerte im Versicherungs- und Beitragsrecht sind in der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 festgeschrieben worden. Die neuen Sachbezugswerte sind in der 15. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsverordnung enthalten. Die neue Geringfügigkeitsgrenze geht auf die in der Vierten Mindestlohnanpassungsverordnung enthaltene Anhebung des Mindestlohns auf 12,82 EUR je Stunde zurück. Die Vereinheitlichung der Rechengrößen geht auf das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung zurück. Die Anpassung des Beitrags zur Pflegeversicherung auf 3,6 % ergibt sich aus der Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025. Durch das Pflegestudiumstärkungsgesetz wurde die Anspruchsdauer auf Kinderpflegekrankengeld erhöht. Das 8. SGB VI-Änderungsgesetz ermöglicht die elektronische Beantragung einer A1-Bescheinigung für Grenzgänger.

1 Bedeutung und Funktion der Sozialversicherungswerte

Die Sozialversicherungswerte sind maßgeblich für Fragen der Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit sowie für die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge. Sie ändern sich i. d. R. von Jahr zu Jahr und werden deshalb zu Beginn des neuen Jahres festgelegt. Die Fortschreibung der Rechengrößen für das Jahr 2025 orientiert sich an der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter in den westdeutschen Ländern oder in Deutschland insgesamt im Jahr 2023. Bundesweit betrachtet betrug 2023 die Veränderung (Lohnzuwachsrate) 6,44 % und in den westdeutschen Ländern 6,37 %. Dementsprechend erhöhen sich die Rechengrößen für 2025 gegenüber dem Vorjahr.

1.1 Beitragsbemessungsgrenzen

Für die Berechnung der Beiträge wird das beitragspflichtige Einkommen (z. B. Arbeitsentgelt) max. bis zur Höhe der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze herangezogen. Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung betragen im Jahr 2025 monatlich 8.050 EUR (+ 500 EUR). 2025 gilt erstmalig eine bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in Ost- und Westdeutschland.

In der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt die Beitragsbemessungsgrenze bundeseinheitlich 5.512,50 EUR (+ 337,50 EUR).

1.2 Jahresarbeitsentgeltgrenzen der Krankenversicherung

Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen sind ausschließlich in der Krankenversicherung bei der Feststellung der Krankenversicherungspflicht des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Sie werden deshalb auch als Versicherungspflichtgrenzen bezeichnet. Krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer sind grundsätzlich gesetzlich krankenversichert. Überschreitet das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze, tritt mit Ablauf des Kalenderjahres Krankenversicherungsfreiheit ein.[1] Krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer können wählen, ob sie die gesetzliche Krankenversicherung freiwillig fortsetzen oder zu einem privaten Krankenversicherungsunternehmen wechseln. Es sind zwei unterschiedliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen zu berücksichtigen: Eine allgemeine sowie eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze. Grundsätzlich gilt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze. Im Jahr 2025 beträgt sie 73 800 EUR (+ 4.500 EUR). Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt nur für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und zum damaligen Zeitpunkt bei einer privaten Krankenversicherung in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren. Im Jahr 2025 beträgt sie 66 150 EUR (+ 4.050 EUR).

[1] § 6 Abs. 4 SGB V.

1.3 Bezugsgröße

Die Bezugsgröße ist z. B. von Bedeutung für die Höhe der Entgeltgrenze in der Familienversicherung und für die Bemessung der Mindestbeiträge von freiwillig Versicherten (z. B. Selbstständigen). Im Jahr 2025 beträgt die Bezugsgröße 44 940 EUR – monatlich 3.745 EUR (+ 210 EUR). 2025 gilt in der Renten- und Arbeitslosenversicherung erstmalig eine bundeseinheitliche Bezugsgröße in Ost- und Westdeutschland. In der Kranken- und Pflegeversicherung war bislang schon eine bundeseinheitliche Bezugsgröße maßgebend.

1.4 Sachbezüge

Der Sachbezug für freie Verpflegung wurde zum 1.1.2025 auf 333 EUR (+ 20 EUR) und der Sachbezug für freie Unterkunft auf 282 EUR (+ 4 EUR) angehoben. Der monatliche Gesamtsachbezugswert beträgt demnach 615 EUR.[1]

[1] § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SvEV.

2 Beitragssätze und Umlagesätze in 2025

2.1 Krankenversicherung

Allgemeiner und ermäßigter Beitragssatz

Für alle Krankenkassen gelten einheitliche Beitragssätze:

  • Der allgemeine Beitragssatz beträgt unverändert 14,6 %. Er gilt für Beschäftigte, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für mindestens 6 Wochen haben.
  • Der ermäßigte Beitragssatz beträgt unverändert 14,0 %. Er gilt für Beschäftigte, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Dies sind z. B. unständig Beschäftigte sowie Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis im Voraus auf weniger als 10 Wochen befristet ist, beschäfti...

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