Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Jahreswechsel 2024/2025: Sozialversicherungsrechtliche Ä ... / 5 Weitere Änderungen in 2025

Timo Geiger
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

5.1 Wegfall der Rechtskreistrennung in Meldeverfahren

Zum 1.1.2025 wird die Rechtsangleichung in den alten und neuen Bundesländern nach über 30 Jahren vollzogen und die Bezugsgröße und die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung erstmals bundesweit einheitlich für die alten und die neuen Bundesländer bestimmt.

Das hat zur Folge, dass die Rechtskreiskennzeichnung

  • im DEÜV-Meldeverfahren,
  • im Datenaustausch Arbeitgeberkonto und
  • im Datenaustausch Entgeltersatzleistungen für Meldezeiträume ab 1.1.2025

wegfällt.

Im Beitragsnachweisverfahren ergibt sich zum 1.1.2025 keine Änderung. Beitragsnachweise sind von den Arbeitgebern über den 31.12.2024 hinaus getrennt nach den Rechtskreisen West und Ost abzugeben. Das gilt unabhängig davon, ob die Beiträge für Zeiten vor oder für Zeiten ab dem 1.1.2025 nachzuweisen sind. Die Rechtskreistrennung ist mindestens bis zum 31.12.2025 erforderlich. Hintergrund ist, dass die Rechtskreistrennung für die Deutsche Rentenversicherung bei der Ermittlung des Bundeszuschusses erforderlich ist und weiterhin verschiedene Schnellmeldungen und Finanzstatistiken getrennt zu erstellen sind.[1]

[1] §§ 213, 287e SGB VI; §§ 8, 15 RSVwV; §§ 5 f. BVV.

5.2 Erweiterung des eAU-Abrufverfahren

Seit dem 1.1.2023 ist das eAU-Abrufverfahren[1] von Arbeitgebern in der Praxis zu nutzen.[2] Ab 1.1.2025 werden Optimierungen in diesem Datenaustauschverfahren umgesetzt.

Integration von Rehabilitations- und Vorsorgeleistungen

Neu ist, dass stationäre Rehabilitations- und Vorsorgeleistungen in das Datenaustauschverfahren integriert werden.[3] Auf elektronische Anfragen erhalten Arbeitgeber auch dann eine elektronische Rückmeldung von der Krankenkasse, wenn Arbeitnehmer stationäre Rehabilitations- und Vorsorgeleistungen wahrnehmen, bei denen die Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung der Kostenträger ist. Die Rückmeldung im Abrufverfahren erfolgt mit dem neuen Kennzeichen "5 – Reha/Vorsorge".

Neuer Meldegrund für teilstationäre Behandlungen

Weitere Optimierungen werden bei Anfragen zu Krankenhausbehandlungen umgesetzt. Bei Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt der elektronischen Anfrage des Arbeitgebers noch nicht aus der stationären Krankenhausbehandlung entlassen sind, wird im Abrufverfahren ein Datum "Voraussichtlich_Nachweis_bis" übermittelt. Ab dem 1.1.2025 wird zusätzlich proaktiv durch die Krankenkasse das tatsächliche Entlassdatum an den Arbeitgeber übermittelt. Die Übermittlung erfolgt, sobald der Krankenkasse die Entlassmitteilung vom Krankenhaus zugegangen ist. Teilstationäre Behandlungen in Krankenhäusern werden ab 1.1.2025 explizit mit einem neuen Meldegrund ohne von- und bis-Datum an die Arbeitgeber elektronisch zurückgemeldet. Damit werden bislang aufgetretene Probleme in der Praxis bei der Übermittlung von teilstationären Behandlungen künftig vermieden.

Neue Meldegründe für objektiv falsche Angaben und Daten in Papierform

Neue Rückmeldegründe, die an die Arbeitgeber übermittelt werden, sollen das Abrufverfahren zusätzlich optimieren. Der neue Meldegrund "7 – In Prüfung" wird ab 1.1.2025 von den Krankenkassen übermittelt, wenn Krankenkassen von den Leistungserbringern objektiv falsche Angaben erhalten oder wenn den Krankenkassen Daten im Ersatzverfahren in Papierform von den Leistungserbringern übermittelt werden, die nicht den Vorgaben des Datensatzes entsprechen und daher nicht vollständig digitalisiert werden können. Wird der Meldegrund "7 – In Prüfung" an Arbeitgeber übermittelt, stellt dieser Meldegrund ähnlich wie der schon im Abrufverfahren vorhandene Meldegrund "4 – Nachweis liegt nicht vor" eine Zwischennachricht und damit keine abschließende Rückantwort der Krankenkasse dar. Kann die Prüfung durch die Krankenkasse innerhalb eines Zeitraums von 28 Tagen abgeschlossen werden, werden die richtigen Daten aktiv an den Arbeitgeber übermittelt.

Bereitstellung privatärztlicher und ausländischer Arbeitsunfähigkeitsnachweise

Sofern der Krankenkasse für einen vom Arbeitgeber angefragten Zeitraum ein privatärztlicher oder ein ausländischer Arbeitsunfähigkeitsnachweis vorliegt, können diese Daten den Arbeitgebern ab 1.1.2025 über das Abrufverfahren bereitgestellt werden. Die Krankenkassen übermitteln den neuen Meldegrund "8 – anderer Nachweis liegt vor" ohne von- und bis-Datum der Arbeitsunfähigkeit. Es besteht für Arbeitgeber bei der Abfrage von privatärztlichen oder ausländischen Arbeitsunfähigkeitsnachweisen kein Anspruch auf Vollständigkeit gegenüber den Krankenkassen.

Auch bei Kassenwechseln wird das Verfahren optimiert und der neue Rückmeldegrund "9 – Weiterleitungsverfahren" übermittelt.

[1]

S. elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Verfahren.

[2] § 109 SGB IV.
[3] § 109 Abs. 3a SGB IV.

5.3 Abgabe von Initialmeldungen mit Kopplungsinformation

2024 mussten Arbeitgeber Initialmeldungen mit der Kopplungsinformation von Betriebsnummer und Unternehmensnummer über den Datensatz Betriebsdatenpflege abgeben. Nach Abschluss dieser Aktion wurde festgestellt, dass mehr als 25 % der erwarteten Koppelungsinformationen fehlen.

Deswegen haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung beschlossen[1], dass die Initialmeldungen...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    1.438
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    665
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    486
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    445
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    396
  • Sterbegeld
    351
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    325
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    307
  • Aufwandsentschädigungen: Voraussetzungen für die Steuer- und Beitragsfreiheit
    305
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    302
  • Altersentlastungsbetrag
    254
  • Aufmerksamkeiten
    248
  • Vorsorgepauschale
    231
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    229
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    229
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    212
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    207
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    196
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    195
  • Vorgesetztenbeurteilung zielgerichtet durchführen / 9.5 Beurteilungsbogen für die Vorgesetztenbeurteilung
    183
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Lohn- und Einkommenssteuer: Änderungen bei Höchst-, Frei- und Pauschbeträgen zum Jahreswechsel
Happy business colleagues at meeting in modern office interior
Bild: Adobe Systems, Inc.

Für die laufende Lohnabrechnung ist es hilfreich, immer die aktuellen Höchst-, Frei- und Pauschbeträge im Blick zu haben. Eine Übersicht zu den wichtigsten Zahlen und Beträgen zur Lohn- und Einkommenssteuer, bei denen es zum Jahreswechsel 2024/2025 Änderungen gibt. 


Lohnsteuerabzug: Änderungen bei Lohnsteuertabellen und Programmablaufplänen für 2025
Geld Münzen
Bild: Juan Moyano / Stocksy

Die Finanzverwaltung hat die endgültigen Tabellen und Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2025 bekannt gemacht. Sie sind spätestens ab März anzuwenden und machen eine rückwirkende Korrektur erforderlich.


Lohnsteuer: Wachstumschancengesetz enthält auch Änderungen für 2025
Büromaterial
Bild: pixabay

Das Wachstumschancengesetz wurde im März 2024 nach langem Hin und Her vom Bundesrat verabschiedet. Mit dabei sind auch wichtige lohnsteuerliche Änderungen. Aufgrund der späten Verabschiedung des Gesetzes greifen einige Maßnahmen erst ab 2025.


Über 500 Entgeltarten in der Praxis: Entgeltabrechnung
Entgeltabrechnung
Bild: Haufe Shop

Das Buch stellt an vielen Beispielrechnungen alle wichtigen Entgeltarten vor und zeigt, wie Sie auch knifflige Fälle korrekt durchführen. Im Entgeltabrechnungs-ABC erfahren Sie schnell, was den Lohnsteuer- und Beitragspflichten unterliegt oder für die Berechnung des Mindestlohns relevant ist.


Jahreswechsel 2024/2025: Lohnsteuerliche Änderungen
Jahreswechsel 2024/2025: Lohnsteuerliche Änderungen

Zusammenfassung Überblick Durch die beschlossenen Gesetze (Wachstumschancengesetz, Jahressteuergesetz 2024, Gesetz zur Freistellung des Existenzminimums und Steuerfortentwicklungsgesetz) ergeben sich einige lohnsteuerliche Änderungen. Dazu gehören ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren