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Jahreswechsel 2024/2025: Sozialversicherungsrechtliche Ä ... / 4.3 Geringfügig entlohnt Beschäftigte

Timo Geiger
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Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, erhöht sich zum 1.1.2025 die Geringfügigkeitsgrenze. Ab diesem Zeitpunkt beträgt sie 556 EUR.[1] Das liegt an der Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns von 12,41 EUR auf 12,82 EUR zum 1.1.2025[2] und der gesetzlich festgelegten Koppelung der Geringfügigkeitsgrenze an den Mindestlohn.[3] Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.672 EUR.

[1] § 8 Abs. 1a SGB IV.
[2] MiLoV4 v. 24.11.2023, BGBl. I Nr. 321 v. 29.11.2023.
[3] Berechnung: 12,82 EUR x 130 : 3 = 555,53 EUR, aufgerundet 556 EUR.

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