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Jahreswechsel 2024/2025: Sozialversicherungsrechtliche Ä ... / 2.7 Fälligkeit der Beiträge und Umlagen

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Drittletzter Bankarbeitstag

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag, die U1- und U2-Umlagen sowie die Insolvenzgeldumlage U3 sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats der Arbeitsleistung fällig.[1] Erfüllungsort ist der Sitz der Einzugsstelle (Krankenkasse und Minijob-Zentrale), weshalb für die tatsächliche Bestimmung des drittletzten Bankarbeitstags die Verhältnisse am Sitz der jeweiligen Einzugsstelle (Hauptverwaltung) maßgeblich sind. Dies gilt auch, wenn einer der 3 letzten Bankarbeitstage auf einen nicht bundeseinheitlichen Feiertag fällt. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sowohl der 24. als auch der 31.12. eines Jahres nicht als bankübliche Arbeitstage gelten (das gilt auch nach der Einführung des EUR-Zahlungsverkehrsraums SEPA).

Einreichungsfrist für den Beitragsnachweis

Der Beitragsnachweis muss der Einzugsstelle spätestens zu Beginn des 2. Arbeitstags vor Fälligkeit der Beiträge (00:00 Uhr) vorliegen. Ansonsten kann die Einzugsstelle die abzuführenden Beiträge schätzen.[2]

Termine 2025

 
Monat Jan. Feb. März April Mai Juni Juli Aug. Sep. Okt. Nov. Dez.
Einreichung Beitragsnachweis (bis 0:00 Uhr) 27. 24. 24. 24. 23. 24. 25. 25. 24. 24.[3]/27. 24. 19.
Fälligkeit 29. 26. 26. 28. 27. 26. 29. 27. 26. 28.[4]/29. 26. 23.

Beiträge aus Versorgungsbezügen

Die von der Zahlstelle abzuführenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden am 15. des Folgemonats der Auszahlung der Versorgungsbezüge fällig.[5] Der Beitragsnachweis muss ebenfalls spätestens 2 Arbeitstage vor dem jeweiligen Fälligkeitstermin der Krankenkasse vorliegen.

[1] § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV.
[2] § 28f Abs. 3 SGB IV.
[3] In Bundesländern, in denen der 31.10.2025 (Reformationstag) ein Feiertag ist.
[4] In Bundesländern, in denen der 31.10.2025 (Reformationstag) ein Feiertag ist.
[5] § 256 Abs. 1 ...

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