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Jahreswechsel 2024/2025: Lohnsteuerliche Änderungen / 4.2 Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz

Daniel Faltermann
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Am 18.9.2024 hat die Bundesregierung den Entwurf des zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes[1] veröffentlicht.[2] Aus lohnsteuerlicher Sicht sind zwei Änderungen von Bedeutung[3]:

 
Achtung

Verlauf des Gesetzgebungsverfahren aktuell ungewiss

Am 22.11.2024 hat der Bundesrat zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Stellung genommen.[4]

Aktuell ist unklar, ob das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz unter der neuen Regierung noch umgesetzt wird. Eventuell gelangen Teile oder Vorhaben daraus in ein neues Gesetz. Arbeitgeber sollten daher die weiteren Entwicklungen beachten.

[1] Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz).
[2] Bundesrats-Drucksache 488/24
[3] Das Gesetzgebungsverfahren, das die Änderungen vorsieht, ist noch nicht abgeschlossen.
[4] Bundesrats-Drucksache 488/24 (Beschluss).

4.2.1 BAV-Förderbetrag

Leistet der Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer mit geringem Einkommen Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung, erhält er unter bestimmten Voraussetzungen 30 % seines zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn[1] geleisteten Beitrags auf seine Lohnsteuerschuld angerechnet (sog. BAV-Förderbetrag).[2]

Die Betragsgrenzen für den BAV-Förderbetrag[3] sollen ab dem 1.1.2025 angehoben und dynamisiert werden:

  • Voraussetzung für die Inanspruchnahme des sog. BAV-Förderbetrags ist u. a., dass im Zeitpunkt der Beitragsleistung der laufende Arbeitslohn des Arbeitnehmers (bisher) monatlich 2.575 EUR nicht übersteigt. Diese feste Arbeitslohngrenze sollte ab dem 1.1.2025 dynamisiert werden. Danach darf der monatliche Arbeitslohn des Arbeitnehmers 3 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (BBG-West) nicht übersteigen.[4]
  • Der max. BAV-Förderbetrag sollte ab dem 1.1.2025 von 288 EUR auf 360 EUR ang...

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