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Jahreswechsel 2024/2025: Lohnsteuerliche Änderungen / 3.10 Betriebliche Altersversorgung

Daniel Faltermann
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Versorgungsleistungen aus Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers als sonstige Einkünfte versteuert.[1] Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 unterliegen auch die Versorgungsleistungen aus einer ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtung vollumfänglich der nachgelagerten Besteuerung, wenn diese auf Beiträgen beruhen, die im Ausland steuerlich begünstigt oder steuerfrei gestellt wurden.[2]

Zudem wird die bisherige Verwaltungsauffassung, dass Rentenzahlungen aus einer vor dem 1.1.2005 abgeschlossenen Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht mit dem sog. Ertragsanteil[3] versteuert werden, rückwirkend gesetzlich klargestellt.[4] Durch die Konkretisierung soll der Ansicht des BFH[5], dass entsprechende Leistungen den Einkünften aus Kapitalvermögen[6] zuzuordnen sind, widersprochen werden.

[1] § 22 Nr. 5 EStG.
[2] § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG.
[3] § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG.
[4] § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG.
[5] BFH, Urteil v. 1.7.2021, VIII R 4/18, BFH/NV 2021 S. 1558.
[6] § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG i. d. F. v. 31.12.2004.

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