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Jahreswechsel 2024/2025: Lohnsteuerliche Änderungen / 3 Jahressteuergesetz 2024

Daniel Faltermann
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Im Jahr 2024 haben Bundestag und Bundesrat das Jahressteuergesetz 2024 beschlossen.[1] Das Gesetz enthält eine Vielzahl steuerlicher Änderungen, die für den Lohnsteuerabzug von Bedeutung sind.

 
Hinweis

Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2024

Im Juni 2024 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 veröffentlicht.[2] Der Bundesrat hat am 27.9.2024 zu den Änderungsvorschlägen Stellung genommen und weitere Ergänzungen angeregt.[3] Die Anregungen hat die Bundesregierung allerdings nur zum Teil aufgegriffen[4], sodass eine Vielzahl von Vorschlägen des Bundesrats in der am 18.10.2024 vom Bundestag verabschiedeten Fassung nicht enthalten sind.[5]

Aus lohnsteuerlicher Sicht ist vor allem auf folgende Änderungen hinzuweisen:

[1] Jahressteuergesetz 2024 v. 2.12.2024, BGBl. I Nr. 387.
[2] Bundestags-Drucksache 20/12780.
[3] Bundesrats-Drucksache 369/24 (Beschluss).
[4] Bundestags-Drucksache 20/13419.
[5] S. Abschn. 3.13.

3.1 Aufgeschobene Besteuerung für Beteiligungen

Erhält ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Vermögensbeteiligungen, wird der geldwerte Vorteil unter bestimmten Voraussetzungen im Zeitpunkt der Übertragung nicht besteuert (Steuerstundung).[1] Die Besteuerung erfolgt erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich bei einer Verfügung über die Anteile (insbesondere beim Verkauf), der Beendigung des Dienstverhältnisses oder spätestens nach 15 Jahren (aufgeschobene Besteuerung).

Die Vorschrift zur aufgeschobenen Besteuerung wurde zum 1.1.2024 im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes[2] ausgeweitet, um die Gewährung von Unternehmensanteilen als Vergütungsbestandteil für Startup-Unternehmen und deren Beschäftigte attraktiver zu gestalten. Ergänzend hierzu wird der Anwendungsbereich der Steuervergünstigung rückwirkend ab dem 1.1.2024 auch auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen i. S. d. § 18 AktG ausgeweitet.[3] Die Steuerstundung gilt bei der Übertragung von Anteilen an einem Konzernunternehmen jedoch nur, wenn die gesetzlichen Schwellenwerte[4] in Bezug auf die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden und die Gründung keines Konzernunternehmens mehr als 20 Jahre zurückliegt. Damit muss der Konzern im Ganzen die Grenzwerte einhalten.

[1] § 19a EStG.
[2] Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) v. 11.12.2023, BGBl. 2023 Nr. 354.
[3] § 19a Abs. 1 Satz 3 EStG.
[4] § 19a Abs. 3 EStG.

3.2 Lohnsteuer-Jahresausgleich

In § 42b EStG wird rückwirkend zum 1.1.2024 die Ansicht der Finanzverwaltung gesetzlich konkretisiert, dass ein Lohnsteuer-Jahresausgleich ausgeschlossen ist, wenn

  • für den Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr im Rahmen der Vorsorgepauschale im Zusammenhang mit der Pflegeversicherung unterschiedliche Abschläge wegen der Anzahl der Kinder berücksichtigt wurden,[1]
  • der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen hat, von denen keine inländische Lohnsteuer einbehalten wurde.[2]

Hierdurch soll in den entsprechenden Fällen eine unzutreffende Jahreslohnsteuer vermieden werden.

 
Hinweis

Keine Berücksichtigung anderer Arbeitgeber

Für die Prüfung der Ausschlussgründe für den Lohnsteuer-Jahresausgleich bleiben die Verhältnisse aus einem Dienstverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber unberücksichtigt.[3]

[1] § 42b Abs. 2 Satz 3 Nr. 5a EStG.
[2] § 42b Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 EStG.
[3] § 42b Abs. 1 Satz 4 EStG.

3.3 Qualifizierungsgeld

Durch das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung[1] wurde für die berufliche Weiterbildung ab dem 1.4.2024 das sog. Qualifizierungsgeld eingeführt.[2] Dieses ist als Lohnersatzleistung steuerfrei[3] und unterliegt dem Progressionsvorbehalt.[4] Ergänzend hierzu wird gesetzlich klargestellt, dass der Arbeitgeber das Qualifizierungsgeld ab dem 1.1.2024 im Lohnkonto gesondert aufzeichnen[5] und auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ausweisen muss.[6] Zudem ist der Lohnsteuer-Jahresausgleich bzw. der permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich ausgeschlossen.[7]

[1] Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung v. 17.7.2023, BGBl. 2023 Nr. 191.
[2] § 82a SGB III.
[3] § 3 Nr. 2 Buchst. a EStG.
[4] § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG.
[5] § 41 Abs. 1 Satz 4 EStG.
[6] § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG.
[7] § 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.

3.4 Sonderausgaben für Kinderbetreuungskosten

Arbeitnehmer konnten bis 31.12.2024 jährlich 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind, zur Betreuung eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend machen. Nicht begünstigt sind Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen.[1]

Ab dem Veranlagungszeitraum 2025 wurde die Begrenzung auf 80 % der Aufwendungen und der Höchstbetrag der als Sonderausgaben abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten auf 4 800 EUR je Kind erhöht.[2]

 
Wichtig

Steuerfreie Arbeitgebererstattung mindert Sonderausgaben

Zusätzlich zum ohnehi...

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