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Jahreswechsel 2024/2025: Lohnsteuerliche Änderungen / 2.4 Listenpreis bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen

Daniel Faltermann
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Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug unentgeltlich oder verbilligt zur privaten Nutzung, ist der Nutzungsvorteil als Sachbezug zu versteuern.[1] Die Überlassung eines Elektrofahrzeugs wird dabei ermäßigt versteuert. Die Ermäßigung ist auf bis zum 31.12.2030 angeschaffte Fahrzeuge begrenzt.

 
Hinweis

Anwendungsschreiben für E-/Hybridfahrzeuge

Die Verwaltung hat ein ausführliches Anwendungsschreiben mit zahlreichen Einzelheiten zur Behandlung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen herausgegeben.[2]

Bei der 1-%-Regelung ist für ein betriebliches Kraftfahrzeug, das keine CO2-Emissionen hat[3], der Bruttolistenpreis zu 25 % anzusetzen. Voraussetzung ist, dass der Bruttolistenpreis seit dem 1.1.2024 70 000 EUR nicht übersteigt.[4] Für vor dem 1.1.2024 angeschaffte Fahrzeuge beträgt der Grenzbetrag 60 000 EUR.

 
Wichtig

Werkseitige Sonderausstattung einbeziehen

Maßgebend für die Prüfung der Betragsgrenze ist der inländische Listenpreis inklusive Sonderausstattung im Zeitpunkt der Erstzulassung, einschließlich Umsatzsteuer (Bruttolistenpreis). Übersteigt dieser Bruttolistenpreis die jeweils maßgebende Betragsgrenze, ist dieser mit 50 % anzusetzen.

 
Hinweis

Anschaffungskosten bei Fahrtenbuch

Bei der Fahrtenbuch-Regelung werden die Anschaffungskosten für das Elektrofahrzeug oder die vergleichbaren Aufwendungen (z. B. Leasingrate) nur zu 1/4 berücksichtigt.[5]

 
Achtung

Anstieg der Mindestreichweite für Hybridelektrofahrzeuge ab 2025

Bei Hybridelektrofahrzeugen verschärfen sich die Voraussetzungen für die hälftige Versteuerung ab dem Jahr 2025. Für extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge ist der Bruttolistenpreis zu 50 % anzusetzen, wenn das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 g oder die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des el...

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