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Jahreswechsel 2024/2025: Arbeitsrechtliche Änderungen / 8.12 Mitbestimmung des Betriebsrats – Handyverbot bei der Arbeit

Christoph Tillmanns
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BAG, Beschluss v. 17.10.2023, 1 ABR 24/22

Der Arbeitgeber verhängte ein allgemeines Verbot, während der Arbeit ein Mobiltelefon zu privaten Zwecken im Betrieb zu nutzen. Der Betriebsrat war hingegen der Auffassung, dass er ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG habe, weil das Verbot das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen würde. Das BAG hat entschieden, dass dieses Handyverbot nicht mitbestimmungspflichtig ist, denn das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG betrifft nur die Ordnung des Betriebs sowie das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb, das sogenannte Ordnungs- und Sozialverhalten, nicht hingegen das Verhalten bei der Erbringung der Arbeitsleistung selbst. Da das Handyverbot allerdings den Zweck hatte, eine ungestörte und konzentrierte Arbeitsleistung der Arbeitnehmer zu sichern, betraf das Handyverbot in diesem Fall nicht das Ordnungs- und Sozialverhalten, sondern das eigentliche Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer – und das ist nach ständiger Rechtsprechung des BAG mitbestimmungsfrei. Davon zu unterscheiden ist die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit, wenn der Arbeitgeber anordnet, dass Handys im Betrieb nicht mitgeführt werden dürfen. Hier dürfte ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehen.

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