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Jahreswechsel 2023/2024: Sozialversicherungsrechtliche Ä ... / 5.1 Minijobs: Geringfügigkeitsgrenze erhöht sich auf 538 EUR

Harald Janas
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Seit dem 1.10.2022 orientiert sich die Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs) am gesetzlichen Mindestlohn. Ein Minijob soll bei einer Wochenarbeitszeit von bis zu 10 Stunden zum Mindestlohn möglich sein. Durch diese gesetzliche Koppelung steigt bei jeder Anhebung des Mindestlohns auch die Geringfügigkeitsgrenze an.[1]

Der Mindestlohn wurde zum 1.1.2024 auf 12,41 EUR je Stunde festgesetzt. Bis zum 31.12.2023 betrug er 12,00 EUR.[2] Dadurch erhöht sich ebenfalls zum 1.1.2024 die Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR auf 538 EUR (Berechnung: 12,41 EUR x 130 : 3 = 537,77 EUR, aufgerundet: 538 EUR). Die Jahresverdienstgrenze erhöht sich entsprechend auf 6.456 EUR.

Wegfall der Bestandsschutzregelungen

Bei der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze zum 1.10.2022 von 450 EUR auf 520 EUR waren für Beschäftigungsverhältnisse mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 450,01 EUR bis 520 EUR im Monat Bestandsschutzregelungen geschaffen worden, die den Fortbestand der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ermöglichten. In der Rentenversicherung war keine Bestandsschutzregelung nötig gewesen, da die Beschäftigten als Minijobber rentenversicherungspflichtig blieben.

Die Bestandsschutzregelungen laufen am 31.12.2023 aus, sodass die hiervon erfassten Beschäftigungsverhältnisse zum 1.1.2024 versicherungsrechtlich neu zu beurteilen sind. Bei einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von bis zu 538 EUR monatlich gilt in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung das Beitrags- und Meldeverfahren für geringfügig Beschäftigte.

Aufgrund der Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze von 520 EUR auf 538 EUR sind keine neuen Bestandsschutzregelungen ab dem 1.1.2024 geschaffen worden. Der Gesetzgeber hatte schon bei den Änderungen zum 1.10.2022 angekündigt, künftig darauf zu verzichten.[3]

In laufenden Beschäftigungen werden damit auch alle Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 520,01 EUR bis 538 EUR im Monat vom 1.1.2024 an einen Minijob ausüben und sind bei der Minijob-Zentrale anzumelden.

[1] § 8 Abs. 1a SGB IV.
[2] MiLoV4 v. 24.11.2023, BGBl. I Nr. 321 v. 29.11.2023.
[3] BR-Drucks. 82/22, S. 28, 31 f.

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