Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Jahreswechsel 2023/2024: Arbeitsrechtliche Änderungen / 8 Die Entgeltransparenzrichtlinie der EU

Christoph Tillmanns, Dr. Manuel Schütt
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Am 6.6.2023 ist die Entgelttransparenzrichtlinie (EU) 2023/970[1] in Kraft getreten. Die Umsetzungsfrist für den deutschen Gesetzgeber endet am 7.6.2026. In der Richtlinie selbst sind noch weitere Übergangsregelungen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) enthalten.

Die Richtlinie bringt erhebliche Änderungen im Hinblick auf die Instrumente zur Durchsetzung der Entgeltgleichheit von Männern und Frauen, auf die Arbeitgeber vorbereitet sein müssen. Die Richtlinie wird zu einer erheblichen Verschärfung des seit 2017 geltenden Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) in dieser Hinsicht führen, denn sie lässt dem deutschen Gesetzgeber kaum Spielraum. Arbeitgeber tun gut daran, sich schon heute mit den Regelungen der Richtlinie vertraut zu machen und ihre Entgeltsysteme auf Geschlechtsneutralität zu überprüfen.

Eine Differenzierung im Hinblick auf das Entgelt wegen des Geschlechts ist schon seit vielen Jahren unzulässig.[2]

Grundlage hierfür ist, dass zunächst eine gleiche oder gleichwertige Arbeit ausgeübt wird. Der Begriff der gleichwertigen Arbeit in Art. 3 Abs. 1g RL ist sehr weit gefasst und richtet sich nach Art. 4 Abs. 4 RL: Die Kriterien umfassen Kompetenzen, Belastungen, Verantwortung und Arbeitsbedingungen und gegebenenfalls etwaige weitere Faktoren, die für den konkreten Arbeitsplatz oder die konkrete Position relevant sind. Sie werden auf objektive, geschlechtsneutrale Weise angewandt, wobei jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ausgeschlossen wird. Insbesondere dürfen relevante soziale Kompetenzen dabei nicht unterbewertet werden. Soweit entscheidungserheblich ist, ob eine gleichwertige Arbeit verrichtet wird, kann nach Art. 19 RL zur Bewertung von verschiedenen Tätigkeiten auch auf eine einheitliche Quelle, die Entgeltbedingungen festlegt, zurückgegriffen werden. Solche einheitlichen Quellen können Tarifverträge sein. Die Bewertung, ob sich Arbeitnehmer in Bezug auf ihre Tätigkeit in einer vergleichbaren Situation befinden, ist nicht auf Arbeitnehmer beschränkt, die im Betrieb des Arbeitgebers arbeiten. Es können auch Statistiken herangezogen werden.

Einführung von Informations- und Auskunftsansprüchen

Art. 5 RL gibt den Bewerbern einen Informationsanspruch gegen den Arbeitgeber über das Einstiegsgehalt für die betreffende Stelle oder dessen Spanne. Diese Informationen hat der Arbeitgeber von vornherein in geeigneter Weise bereitzustellen, beispielsweise in einer Stellenanzeige. Zweck ist, dass der Bewerber auf einer gesicherten Grundlage verhandeln kann. Weiterhin ist es Arbeitgebern zukünftig untersagt, die Stellenbewerber nach dem aktuellen Entgelt oder der bisherigen Entgeltentwicklung zu befragen.

Arbeitgeber stellen ihren Arbeitnehmern Informationen darüber, welche Kriterien für die Festlegung ihres Entgelts, ihrer Entgelthöhen und ihrer Entgeltentwicklung verwendet werden, in leicht zugänglicher Weise zur Verfügung. Diese Kriterien müssen objektiv und geschlechtsneutral sein (Art. 6).

Darüber hinaus sieht die Richtlinie in Art. 7 einen im Verhältnis zu §§ 10 ff. EntgTranspG deutlich weitergehenden Auskunftsanspruch der Mitarbeiter vor.

Danach haben alle Arbeitnehmer – unabhängig von der Betriebsgröße – das Recht, Auskünfte über ihre individuelle Entgelthöhe und über die durchschnittlichen Entgelthöhen zu verlangen und in schriftlicher Form zu erhalten, aufgeschlüsselt nach Geschlecht und für die Gruppen von Arbeitnehmern, die jeweils gleiche Arbeit oder gleichwertige Arbeit verrichten. Das Entgelttransparenzgesetz sieht demgegenüber in §§ 10 ff. lediglich einen Auskunftsanspruch über den Median des Entgelts der Beschäftigten des jeweils anderen Geschlechts vor, vorausgesetzt, dass der Betrieb mindestens 200 Arbeitnehmer beschäftigt und die Vergleichsgruppe wenigstens 6 Arbeitnehmer umfasst.

Dieser Anspruch ist von erheblicher praktischer Bedeutung, denn wenn ein Arbeitnehmer darlegen kann, dass ein Mitarbeiter des anderen Geschlechts bei gleichwertiger Arbeit mehr verdient, spricht das zunächst für eine Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts. Die Beweislast dafür, dass keine Benachteiligung vorliegt, trägt der Arbeitgeber.

Der Anspruch auf Auskunft kann über die Arbeitnehmervertretung abgewickelt werden. Arbeitgeber stellen die Auskünfte spätestens innerhalb von 2 Monaten ab dem Tag, an dem der Antrag gestellt wird, zur Verfügung.

Arbeitnehmer dürfen nicht daran gehindert werden, ihr Entgelt offenzulegen, um den Grundsatz des gleichen Entgelts durchzusetzen.

Verpflichtung der Arbeitgeber zur Berichterstattung und Entgeltbewertung

Des Weiteren sind Arbeitgeber nach Art. 9 ab einer Unternehmensgröße von 100 Mitarbeitern zur Berichterstattung über das Entgeltgefälle zwischen Arbeitnehmern durch Angabe zahlreicher statistischer Daten verpflichtet. Hierzu gibt es Übergangsfristen.

Nach Art. 10 haben die Arbeitgeber mit den Arbeitnehmervertretern eine gemeinsame Entgeltbewertung vorzunehmen, wenn sich aus der Berichterstattung über das Entgelt ein ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe TVöD Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Krankenbezüge / 5 Krankengeldzuschuss (§ 22 Abs. 2, 3 TVöD)
    1.214
  • Vorübergehende höherwertige Tätigkeit / 3 § 14 TVöD
    709
  • Urlaub / 8.12 Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Urlaubsjahr
    608
  • Entgelt / 4.1 Leistungsabhängiger Stufenaufstieg (§ 17 Abs. 2 TVöD)
    554
  • Überstunden/Mehrarbeit
    431
  • Beschäftigungszeit
    261
  • Arbeitszeit / 2.5.6 Minderung des Zeitguthabens im Fall von Arbeitsunfähigkeit
    256
  • Ausschlussfrist / 5.3 Fristberechnung
    203
  • Vermögenswirksame Leistungen / 4 Höhe der Arbeitgeberleistung
    197
  • Erwerbsminderung / 3.3.2 Dauerhafte volle Erwerbsminderung
    188
  • Eingruppierung – Entgeltordnung (VKA) / 21.7 Zulage für Vorarbeiter und Vorhandwerker
    167
  • Personalrat/Personalvertretung / 12.3 Freistellung von Personalratsmitgliedern
    151
  • Teilzeit / 2.3.3 Antrag des Arbeitnehmers, Frist
    148
  • III. Ende des Arbeitsverhältnisses / Ende der Versicheru ... / 6.1.1 Regelaltersrente
    145
  • Zulagen
    136
  • Geltungsbereich des TVöD (§ 1 TVöD) / 6.8.1 Die geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV)
    134
  • Probezeit / 4 Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Probezeit
    118
  • Beschäftigungszeit (§ 19 BAT) / 3.1.2.1 Begriff "Arbeitsverhältnis"
    111
  • Zuweisung einer anderen Beschäftigung, Abordnung, Verset ... / 10.1 Mitbestimmung des Personalrats
    110
  • Zulagen / 3 Zulagen für Wechselschicht- und Schichtarbeit
    105
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe TVöD Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Newsletter Arbeitsschutz
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst

Aktuelle Informationen zum Thema Digitalisierung & Transformation im Öffentlichen Dienst frei Haus – abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Digitalisierung
  • Transformation
  • Weiterbildung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Öffentlicher Dienst Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe Öffentlicher Sektor
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Shop Öffentlicher Dienst
Öffentlicher Dienst Produkte
Komplettlösungen
Finanzen & Controlling Produkte
Öffentlicher Dienst Alle Produkte
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren