3.2.1 Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung nach TVöD-VKA
3.2.1.1 Bemessungssatz ab dem Kalenderjahr 2026
Mit der Tarifeinigung vom 6.4.2025 haben die Tarifvertragsparteien eine Erhöhung der Jahressonderzahlung ab dem Kalenderjahr 2026 vereinbart.
Die Jahressonderzahlung beträgt grundsätzlich 85 Prozent des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts (§ 20 Abs. 2 Satz 1 TVöD-AT).
Die Staffelung der Jahressonderzahlung nach Entgeltgruppen entfällt für die Beschäftigten der Sparten Verwaltung, Sparkassen, Flughäfen, Entsorgung.
Da Beschäftigte in kommunalen Krankenhäusern sowie in Pflege- und Betreuungseinrichtungen keine "Tauschtage" – Umwandlung eines Teils der Jahressonderzahlung in freie Tage – verlangen können,
haben sich die Tarifvertragsparteien auf eine weitere Erhöhung der Jahressonderzahlung für die Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 8 in den Bereichen BT-K und BT-B auf 90 Prozent verständigt. Dieser Prozentsatz gilt auch für die Beschäftigten der Entgeltgruppen S 2 bis S 8b sowie P 5 bis P 8 in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
3.2.1.2 Bemessungssatz bis zum Kalenderjahr 2025
Die Höhe der Jahressonderzahlung bis zum Jahr 2025 ist nach Entgeltgruppen gestaffelt (§ 20 Abs. 2 TVöD in der Fassung bis 31.12.2025). Über die gestaffelten Bemessungssätze werden soziale Gesichtspunkte berücksichtigt. Der Bemessungssatz ist gem. § 20 Abs. 2 TVöD-VKA in den unteren Entgeltgruppen 1 bis 8 am höchsten, sieht bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppen 9a bis 12 einen mittleren Proz...