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Jahresarbeitsentgeltgrenze: Ermittlung des regelmäßigen ... / 3.3.2 Krankenversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung/Hinzutritt geringfügiger Beschäftigung

Manfred Geiken
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Das Arbeitsentgelt aus einer neben der krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigung ist nicht auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnen. Nur wenn neben der krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen ausgeübt werden, ist das Arbeitsentgelt aus der zweiten und ggf. weiteren geringfügig entlohnten Beschäftigung auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzurechnen. Durch Aufnahme einer zweiten geringfügig entlohnten Beschäftigung neben der krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung kann es daher zu einem Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze kommen.

 
Praxis-Beispiel

Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze durch Aufnahme eines (weiteren) Minijobs

Der Arbeitnehmer H übt seit mehreren Jahren eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei Arbeitgeber B aus. Am 1.4.2024 nahm Herr H zusätzlich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei Arbeitgeber L gegen ein Entgelt von monatlich 200 EUR auf sowie ab dem 1.7.2025 eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung gegen ein Entgelt von monatlich 500 EUR bei Arbeitgeber F.

Ergebnis: Herr H ist in seiner Hauptbeschäftigung bei Arbeitgeber B versicherungspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Da die geringfügig entlohnte Beschäftigung bei Arbeitgeber L zuerst ausgeübt wird, erfolgt keine Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung bei Arbeitgeber B. Daher bleibt die geringfügige Beschäftigung bei Arbeitgeber L versicherungsfrei zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung; sie ist jedoch rentenversicherungspflichtig.

Die Beschäftigung beim Arbeitgeber F ist dagegen mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zusammenzurechnen; sie wird dadurch versicherungspflichtig.

In der Arbeitslosenversicherung werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen nicht mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, sodass die Beschäftigungen bei Arbeitgeber F versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung ist.

 
Arbeitgeber B  
Monatliches Arbeitsentgelt 5.300 EUR
Urlaubsgeld 1.500 EUR
Weihnachtsgeld 3.000 EUR
Arbeitgeber F  
Monatliches Arbeitsentgelt 500 EUR
Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ab 1.7.2025
Arbeitgeber B  
Jährliches Gesamtbruttoentgelt 12 × 5.300 EUR = 63.600 EUR
+ Urlaubsgeld 1.500 EUR
+ Weihnachtsgeld 3.000 EUR
Summe: 68.100 EUR
Arbeitgeber F  
Jährliches Gesamtbruttoentgelt 12 × 500 EUR = 6.000 EUR
Regelmäßiges JAE aus beiden Beschäftigungen 74.100 EUR

Durch die Aufnahme der Beschäftigung zum 1.7.2025 bei Arbeitgeber F wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025 überschritten.

Herr H scheidet frühestens zum 31.12.2025 aus der Krankenversicherungspflicht aus, da sein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2025 (= 73.800 EUR) überschreitet. Die zum 1.7.2025 aufgenommene Beschäftigung ist bis zum 31.12.2025 kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig. Die Krankenversicherungspflicht endet allerdings nur dann zum 31.12.2025, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt auch die Jahresarbeitsentgeltgrenze des Jahres 2026 überschreitet.

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