Prof. Dr. rer. pol. Hanno Kirsch
Rz. 113
Wie unter Rz. 56b dargestellt, enthält IFRS 18 gewisse Ermessensspielräume in Bezug auf die
- Untergliederung der GuV-Rechnung in die Kategorien und damit in Bezug auf die Abgrenzung der Kategorien (Rz. 114),
- die Untergliederung der Aufwendungen in der betrieblichen Kategorie (Rz. 115) und
- den Postenausweis innerhalb der Kategorien (Rz. 115a).
Rz. 114
IFRS 18 grenzt die betriebliche Kategorie im Wesentlichen als Residualkategorie ab. Erträge und Aufwendungen sind danach in der betrieblichen Kategorie auszuweisen, wenn diese nicht unter der investiven Kategorie, Finanzierungskategorie, den Ertragsteuern oder den aufgegebenen Geschäftsbereichen auszuweisen sind. Eine besondere Bedeutung nehmen in diesem Zusammenhang die "spezifischen" (specified) Hauptgeschäftstätigkeiten ein. Bei der Zuordnung von Aktivitäten zu den einzelnen Kategorien hat die berichterstattende Einheit zu beurteilen, ob die "Investition in Vermögenswerte" und/oder die "Bereitstellung von Finanzierungen an Kunden" eine ihrer Hauptgeschäftstätigkeiten ist.
Die Feststellung, ob es sich um eine spezifische Hauptgeschäftstätigkeit handelt, ist aus Sicht der berichterstattenden Einheit insgesamt vorzunehmen; dementsprechend kann bei entsprechender Bedeutung die über ein Tochterunternehmen ausgeübte Hauptgeschäftstätigkeit ausreichend sein, um für die berichterstattende Einheit eine bestimmte Hauptgeschäftstätigkeit annehmen zu können.
Indikatoren für das Vorliegen einer bestimmten Hauptgeschäftstätigkeit sind eine sowohl nach außen kommunizierte als auch zur internen Überwachung verwendete Zwischenergebnisgröße, die das operative Ergebnis dieser Hauptgeschäftstätigkeit ermittelt, sowie im Falle der Aufstellung einer Segmentberichterstattung die Bildung eines berichtspflichtigen Segments...