Prof. em. Dr. Rudolf Federmann
, Prof. Dr. Joachim S. Tanski
Rz. 84
Kapitalgesellschaften und haftungsbegrenzte Personengesellschaften gem. § 264a HGB müssen grundsätzlich einen – zum Jahresabschluss gehörenden – Anhang aufstellen (§ 264 Abs. 1 HGB). Die Aufstellungspflicht betrifft grundsätzlich auch Genossenschaften. Ausnahmen bestehen unter Umständen für bestimmte Konzerntochterunternehmen.
Für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften und haftungsbegrenzte Personengesellschaften bestehen – insbesondere für die Offenlegung (Befreiung kleiner Kapitalgesellschaften von GuV-Angaben gem. § 326 Abs. 1 Satz 2 HGB) – Erleichterungen (z. B. Verzicht auf bestimmte Angaben gem. § 288 HGB).
Kleinstkapitalgesellschaften i. S. d. § 267a Abs. 1 HGB – einschließlich haftungsbegrenzter Kleinstpersonengesellschaften i. S. d. 264a HGB und Kleinstgenossenschaften gemäß § 336 HGB – sind von der Aufstellungspflicht eines Anhangs befreit, wenn sie bestimmte Angaben unter der Bilanz machen.
Rz. 85
Auch Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds, Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsunternehmen müssen einen Anhang aufstellen, allerdings mit branchenspezifischen Besonderheiten.
Rz. 86
Mit zusätzlichen Angaben, Aufgliederungen, Ausweisen, Darstellungen, Erläuterungen und Begründungen trägt der Anhang als integrierter Bestandteil des Jahresabschlusses vor allem zur Information über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage bei (Informationsfunktion). Eine spezielle Korrekturfunktion hat der Anhang, wenn Bilanz und/oder GuV-Rechnung aufgrund besonderer Umstände kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln. Im Anhang sind dann zusätzliche Angaben zu machen (§ 264 Abs. 2 Satz 2 HGB).