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Jahresabschluss: Kontoabstimmung der Aktivseite der Bilanz / 2.2 Anlagenabgänge

Dipl.-Finanzwirt (FH) Nikolaus Zöllner
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Ein Abgang von Anlagevermögen kann durch Verkauf/Entnahme oder Verlust/Verschrottung eines Anlageguts entstehen. Im Fall eines Verkaufs ist durch Verbuchung der Ausgangsrechnung oder des Zahlungseingangs im Kassenbuch ein dazugehöriger Vorgang in der Finanzbuchhaltung vorhanden. Bei einer Entnahme oder Verlust/Verschrottung gibt es hingegen i. d. R. keine Hinweise in der laufenden Buchhaltung; entsprechende Vorgänge sind während der Abstimmung im Zuge der Abschlussarbeiten zu suchen.

 
erledigt Arbeitsschritte
  Suchen Sie noch nicht erfasste Anlagenabgänge des Abschlussjahres, prüfen Sie Verkaufsrechnungen, Kassenbelege und Entsorgungsdokumentationen und buchen Sie ggf. nach.
  Hinterfragen Sie, ob Entnahmen von Gegenständen des Anlagevermögens stattgefunden haben, die als (umsatzsteuerpflichtiger) Anlagenabgang zu verbuchen sind.

Anlagenabgänge

Verkäufe und Entnahmen von Anlagegegenständen sind i. d. R. in 2 Schritten zu verbuchen:

  1. Der Verkaufserlös bzw. Entnahmewert wird direkt auf "Erlöse aus Anlagenverkäufen", "Entnahme von Gegenständen" oder "Erträge aus dem Abgang von Anlagegegenständen" gebucht.

    Ist der Verkauf in der laufenden Buchhaltung auf einem Standard-Erlöskonto erfasst, so buchen Sie entsprechend um.

  2. Der (Rest-) Buchwert des Gegenstands ist als Aufwand auszubuchen.

    Der Buchungssatz lautet hier: "Buchwertabgang" an "Anlagenkonto".

Der (Rest-) Buchwert ist der verbleibende Wert des Anlageguts nach den planmäßigen Abschreibungen über die Nutzungsdauer und eventuell nach einer außerordentlichen Abschreibung. Der Buchwert unterscheidet sich in den meisten Fällen von dem erzielbaren Verkaufswert. Bei einem Buchgewinn liegt der Verkaufserlös über dem Restwert des Anlageguts, bei einem Buchverlust darunter.

Wie wird der Buchwert des Anlageguts zum Zeitpunkt des Verkauf...

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