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Jahresabschluss, Ergebnisverwendung GmbH

Jean Bramburger-Schwirkslies
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Wo die Probleme sind:

  • Das richtige Konto
  • Zeitpunkt der Bilanzaufstellung
  • Vorabausschüttung
  • Einstellung in Rücklagen

1 So kontieren Sie richtig!

 
Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Gewinnvortrag vor Verwendung 0860 2970   Gewinnvortrag
Gewinnvortrag nach Verwendung 2860 7700   Gewinnvortrag
Verlustvortrag vor Verwendung 0868 2978   Verlustvortrag
Verlustvortrag nach Verwendung 2868 7720   Verlustvortrag

So kontieren Sie richtig!

Soll in der Bilanz der Jahresüberschuss dargestellt werden, so muss zunächst der Gewinn aus dem Vorjahr vorgetragen werden. Die Buchung erfolgt auf das Konto "Gewinnvortrag vor Verwendung" 0860 (SKR 03) bzw. 2970 (SKR 04).

Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Saldenvorträge, Sachkonten" 9000 (SKR 03 und SKR 04).

 

Buchungssatz:

Saldenvorträge, Sachkonten

an Gewinnvortrag vor Verwendung

2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Ausweis des Jahresüberschusses vor Ergebnisverwendung

Der Jahresabschluss der Hieronymus GmbH für das Wirtschaftsjahr 01 ist aufgestellt und weist einen Jahresüberschuss i. H. v. 30.000 EUR aus. Die GmbH ist nicht zur Bildung gesetzlicher oder satzungsgemäßer Rücklagen verpflichtet und auch sonst haben die Gesellschafter noch keinen Beschluss über die Ergebnisverwendung getroffen. Der erzielte Jahresüberschuss ist daher als gesonderter Posten des Eigenkapitals gemäß Handelsrecht zu passivieren.[1]

In der Praxis erfolgt dieser Ausweis durch die verwendeten EDV-Programme i. d. R. automatisiert und bedarf keiner gesonderten Buchung. Allerdings ist eine solche im Rahmen der Erfassung der EB-Wert-Vorträge zum 1.1. d. Folgejahres notwendig:

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
9000/9000 Saldenvorträge, Sachkonto 30.000 0860/2970 Gewinnvortrag vor Verwendung 30.000
[1] § 266 Abs. 3 B. A HGB

3 Ergebnisverwendung: Was das GmbH-Gesetz regelt

Die Ergebnisverwendung der GmbH ist in § 29 GmbHG ge...

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