Jean Bramburger-Schwirkslies
Wo die Probleme sind:
- Das richtige Konto
- Zeitpunkt der Bilanzaufstellung
- Vorabausschüttung
- Einstellung in Rücklagen
1 So kontieren Sie richtig!
| Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto |
| Kontobezeichnung |
SKR 03 |
SKR 04 |
Eigener Kontenplan |
Bilanz/GuV |
| Gewinnvortrag vor Verwendung |
0860 |
2970 |
|
Gewinnvortrag |
| Gewinnvortrag nach Verwendung |
2860 |
7700 |
|
Gewinnvortrag |
| Verlustvortrag vor Verwendung |
0868 |
2978 |
|
Verlustvortrag |
| Verlustvortrag nach Verwendung |
2868 |
7720 |
|
Verlustvortrag |
So kontieren Sie richtig!
Soll in der Bilanz der Jahresüberschuss dargestellt werden, so muss zunächst der Gewinn aus dem Vorjahr vorgetragen werden. Die Buchung erfolgt auf das Konto "Gewinnvortrag vor Verwendung" 0860 (SKR 03) bzw. 2970 (SKR 04).
Die Gegenbuchung erfolgt auf das Konto "Saldenvorträge, Sachkonten" 9000 (SKR 03 und SKR 04).
Buchungssatz:
Saldenvorträge, Sachkonten |
|
an Gewinnvortrag vor Verwendung |
2 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Ausweis des Jahresüberschusses vor Ergebnisverwendung
Der Jahresabschluss der Hieronymus GmbH für das Wirtschaftsjahr 01 ist aufgestellt und weist einen Jahresüberschuss i. H. v. 30.000 EUR aus. Die GmbH ist nicht zur Bildung gesetzlicher oder satzungsgemäßer Rücklagen verpflichtet und auch sonst haben die Gesellschafter noch keinen Beschluss über die Ergebnisverwendung getroffen. Der erzielte Jahresüberschuss ist daher als gesonderter Posten des Eigenkapitals gemäß Handelsrecht zu passivieren.
In der Praxis erfolgt dieser Ausweis durch die verwendeten EDV-Programme i. d. R. automatisiert und bedarf keiner gesonderten Buchung. Allerdings ist eine solche im Rahmen der Erfassung der EB-Wert-Vorträge zum 1.1. d. Folgejahres notwendig:
Buchungsvorschlag:
| Konto SKR 03/04 Soll |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
Konto SKR 03/04 Haben |
Kontenbezeichnung |
Betrag |
| 9000/9000 |
Saldenvorträge, Sachkonto |
30.000 |
0860/2970 |
Gewinnvortrag vor Verwendung |
30.000 |
3 Ergebnisverwendung: Was das GmbH-Gesetz regelt
Die Ergebnisverwendung der GmbH ist in § 29 GmbHG ge...