Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Jahresabrechnung (WEMoG) / 5.1 Festsetzungsbeschluss

Alexander C. Blankenstein
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Über die sich auf Grundlage der Jahresgesamtabrechnung ergebenden Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge beschließen die Wohnungseigentümer mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Da gesetzlich für die Beschlussfassung kein bestimmtes Stimmprinzip vorgesehen ist, richtet sich dieses nach dem gesetzlichen Kopfprinzip des § 25 Abs. 2 WEG oder einem hiervon abweichend vereinbarten Stimmprinzip, also etwa dem Wert- oder Objektprinzip. Bei der Beschlussfassung auf Grundlage der von ihm erstellten Jahresabrechnung ist auch der Verwalter stimmberechtigt, der gleichzeitig Wohnungseigentümer ist.

Formulierung

Der BGH[1] hat klargestellt, dass ein seit Inkrafttreten des WEMoG gefasster Beschluss, durch den "die Gesamtabrechnung und die daraus resultierenden Einzelabrechnungen des Hausgeldes" genehmigt werden, nächstliegend dahingehend auszulegen ist, dass die Wohnungseigentümer damit lediglich die Höhe der in den Einzelabrechnungen ausgewiesenen Nachschüsse oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse festlegen wollen. Ein derartiger Beschlusswortlaut birgt also weder Anfechtungs- noch Nichtigkeitsgründe.

Im Vorfeld der BGH-Entscheidungen wurde von Beschlussnichtigkeit ausgegangen, wenn

  • pauschal die "Genehmigung der Jahresabrechnung" beschlossen wurde.[2]

    Ob dies weitergelten wird, scheint naheliegend, da es maßgeblich gerade auf die Einzelabrechnungen ankommt.

  • Im Fall einer Beschlussfassung über "die Genehmigung der Abrechnungsspitzen" wurde ebenfalls Beschlussnichtigkeit angenommen.[3]

    Dies dürfte wohl auf Grundlage der aktuellen BGH-Rechtsprechung nicht weitergelten, da maßgeblich gerade die Abrechnungsspitzen sind.

Im Übrigen ist ein Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG über die sich auf Grundlage der Jahresabrechnung ergebenden Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge mit Angabe der entsprechenden Wirtschaftsperiode grundsätzlich ausreichend bestimmt, wenn den Wohnungseigentümern im Vorfeld der Beschlussfassung die entsprechende Jahresabrechnung übersandt wurde und zwischenzeitlich an diesem Zahlenwerk keine Änderungen mehr vorgenommen wurden, mithin nur eine Version existiert.[4]

Die Bestimmtheit eines solchen Beschlusses soll auch dann ohne präzise Bezugnahme auf externe Dokumente gegeben sein, wenn vor der Beschlussfassung Änderungen am Abrechnungswerk erfolgt sind und deshalb eine Beschlussfassung bereits vertagt worden war und der Verwalter vor der Abstimmung durch ein Schreiben verdeutlicht hatte, dass die ursprüngliche Abrechnung durch die neuere Version ersetzt werden sollte.[5]

Fehlte es allerdings am Hinweis, dass die ursprüngliche Abrechnung durch die neuere Version ersetzt werden soll, bedurfte es ausdrücklicher Beschlussfassung über die konkret geänderte Abrechnung mit Druckdatum, ansonsten wurde der Genehmigungsbeschluss wegen mangelnder Bestimmtheit für nichtig erachtet.[6]

Zwar soll zumindest nach dem Willen des Gesetzgebers ein Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG selbst dann nicht anfechtbar sein, wenn das zugrunde liegende Abrechnungswerk "Jahresabrechnung" Mängel aufweist oder im Einzelfall überhaupt nicht erstellt ist, allerdings sieht die Rechtsprechung dies anders. So wurde ein Beschluss über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge auf Grundlage der Jahresabrechnung deshalb für ungültig erklärt, weil die Jahresabrechnung den Wohnungseigentümern im Vorfeld der beschlussfassenden Eigentümerversammlung nicht übersandt wurde.[7]

Wenn also bereits der Beschluss für ungültig erklärt wurde, weil die existierende Jahresabrechnung den Wohnungseigentümern nicht übersandt wurde, wird er erstrecht für ungültig erklärt, wenn eine Jahresabrechnung erst gar nicht existiert.

Fehlt eine Jahresabrechnung gänzlich, könnten die Wohnungseigentümer den Beschluss über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge anfechten und mit dem Antrag verbinden, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Erstellung der Jahresabrechnung zu verurteilen. Stellt sich dann heraus, dass zwar die Beiträge ordnungsgemäß festgesetzt worden sind, müssten aber dennoch die Kosten des Verfahrens entsprechend § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aufzuerlegen sein, da diese – freilich in erster Linie ihr Organ, der Verwalter – gegen ihre Verpflichtung zur Erstellung der Jahresabrechnung verstoßen hat. Insoweit ist zwar die Forderung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bezüglich der Nachschüsse dem anfechtenden Wohnungseigentümer bekannt, allerdings gerade nicht ihre Berechnung.

 

Musterbeschluss: Festsetzung der sich auf Grundlage der Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen ergebenden Nachschüsse und Beitragsanpassungen

Grundsätzlich kann die Beschlussfassung gem. § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG unter Bezugnahme auf die jeweiligen Jahreseinzelabrechnungen erfolgen oder als Nachschuss- bzw. Anpassungsbetragsliste. Daneben können auch Regelungen zur Fälligkeit beschlossen werden.

I Bezugnahme auf die Jahreseinzelabrechnungen

TOP XX Jahresgesamt- und Einzelabrechnungen

Auf Grundlage der den Wohnungsei...

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4 Wie groß sind die Grenzabstände?
    5.740
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht
    800
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.6 Niedersachsen
    631
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.1 Baden-Württemberg
    476
  • Gerüche aus der Nachbarschaft / 2.7 Rauchen auf dem Balkon
    408
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.12 Schleswig-Holstein
    343
  • Geh- und Fahrrecht
    285
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.5 Hessen
    240
  • Wärmepumpen / 6.2 Absetzbare Kosten bei der Einkommenssteuer für Gebäudesanierung
    240
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.8 Rheinland-Pfalz
    198
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 8 Die Ausschlussfrist für den Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch
    171
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken
    162
  • Betretungsrechte im Nachbarrecht
    160
  • Abfall, Müll und Verwahrlosung im Nachbarrecht / 1 Lagerung von Müll/Abfall auf dem Nachbargrundstück
    133
  • Schlichtungsverfahren bei Nachbarstreitigkeiten
    125
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.13 Thüringen
    112
  • Grenzabstand für Bäume, Sträucher und Hecken / 4.4 Brandenburg
    94
  • Mietrecht (ZertVerwV) / 3.2 Kündigung aus wichtigem Grund
    93
  • Grunddienstbarkeit / 8.2.2 Verjährung
    80
  • Gebäudeeinsturz und herabfallende Gebäudeteile (Verkehrssicherung)
    70
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt VerwalterPraxis Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Immobilien
BGH: Genehmigung der "Jahresabrechnung" ist gültig
Mehrfamilienhaus mit Solarzellen
Bild: Wolfgang Cibura - stock.adobe.com

Ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung als Ganzes ist in der Regel so auszulegen, dass damit nur die Abrechnungsspitzen festgelegt werden sollen, so wie es § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG seit der WEG-Reform vorsieht.


Elektronische Abstimmung in der Eigentümerversammlung
Der Verwalter-Brief 11/2023
Bild: Haufe Online Redaktion

Der Verwalter-Brief November unter anderem mit dem Thema: Bußgelder und obstruktives Stimmverhalten anlässlich z. B. der GEG-Reform


BGH: Nur zahlungsrelevante Fehler kippen Jahresabrechnung
Moderne Wohnanlage
Bild: MEV-Verlag, Germany

Fehler in der Jahresabrechnung führen nur dann zur Anfechtbarkeit eines Beschlusses über die Einforderung von Nachschüssen, wenn sie die Abrechnungsspitze und damit die Zahlungspflicht der Eigentümer beeinflussen.


Haufe Shop: Miete und Mieterhöhung
Miete und Mieterhöhung
Bild: Haufe Shop

Hier erfahren Vermieter:innen alles, was sie zum Thema Miete wissen müssen: Festlegung der Miete, Mietzahlung und rechtssichere Durchsetzung von Mieterhöhungen. Die Autorinnen Martina Westner, Astrid Congiu‑Wehle und Katharina Rößler sind Rechtsanwältinnen und Mietrechtsexpertinnen. 


Jahresabrechnung (WEMoG) / 8 Rechtsprechungsübersicht (vereinzelt redaktionell angepasst)
Jahresabrechnung (WEMoG) / 8 Rechtsprechungsübersicht (vereinzelt redaktionell angepasst)

Abgrenzungen Eine Durchbrechung des Jährlichkeitsprinzips ist nur hinsichtlich der Heiz- und Warmwasserkosten möglich. Hinsichtlich sämtlicher anderer Abrechnungspositionen verbleibt es bei der Abrechnung nach dem Zufluss-/Abfluss-Prinzip.[1] ...

4 Wochen testen


Newsletter Immobilien
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter ImmobilienVerwaltung

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Immobilienverwaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Rechtsprechung
  • Miet- und Wohnungseigentumsrecht
  • energetische Sanierung
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Immobilien Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
L'Immo-Podcast: Alle Folgen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Immobilien Shop
Immobilien Lösungen
Immobilien-Verwaltung Produkte
Wohnungswirtschaft Lösungen
Private Vermietung Produkte
Alle Immobilien Produkte
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren