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Jahresabrechnung (WEG) / 7 Anfechtung des Einforderungsbeschlusses

Alexander C. Blankenstein
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Ist der Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG über die Einforderung der auf Grundlage der Jahresabrechnung festgelegten Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge angefochten, entbindet diese Tatsache den anfechtenden Wohnungseigentümer und freilich auch die anderen nicht von ihren Zahlungspflichten. Etwaige Nachschüsse sind also auch dann zur Zahlung fällig, wenn der Beschluss angefochten und noch nicht rechtskräftig für ungültig erklärt worden ist.[1]

Wird der Beschluss über die Einforderung der Nachschüsse bzw. Anpassung der Vorschüsse rechtskräftig für ungültig erklärt, besteht weder für mittlerweile ausgeschiedene Wohnungseigentümer noch für weiterhin der Gemeinschaft angehörige Wohnungseigentümer ein Rückforderungsanspruch. Ein Ausgleich hat über die Beschlussfassung über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge auf Grundlage der Jahresabrechnung zu erfolgen.[2] Insoweit steht den Wohnungseigentümern ein Anspruch gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Neuerstellung der Jahresabrechnung für das betroffene Jahr zu. Die Festsetzung und Einforderung der geänderten Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG ist notfalls mittels Beschlussersetzungsklage durchzusetzen.[3]

Teilanfechtung

Der BGH[4] hat klargestellt, dass der Beschluss über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse teilweise angefochten bzw. für ungültig erklärt werden kann, wenn anzunehmen ist, dass die Wohnungseigentümer den Beschluss auch mit dem unbeanstandet gebliebenen Teil gefasst hätten. Zu verneinen ist ein derartiger mutmaßlicher Wille der Wohnungseigentümer nur, wenn Mängel vorliegen, die zu einer nicht mehr oder nur noch schwer nachvollziehbaren Restabrechnung führen, wie es auch bei einer Vielzahl von Einzelfehlern der ...

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