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Jahresabrechnung (WEG) / 2.4.2 Entnahmen

Alexander C. Blankenstein
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Die Entnahme aus der Erhaltungsrücklage stellt einen Buchungsvorgang dar. Es ist daher nicht erforderlich, dass der Betrag, der für eine Sanierungsmaßnahme der Rücklage entnommen werden soll, unmittelbar von dem für die Geldanlage der Erhaltungsrücklage geführten Konto gezahlt wird.

 

Was ist zu tun mit aus der Rücklage finanzierten Sanierungsmaßnahmen?

Nach früherer Rechtslage entsprach es herrschender Meinung, dass aus der Rücklage finanzierte Sanierungsmaßnahmen nicht nur im Rahmen der Darstellung der Instandhaltungsrücklage darzustellen sind, sondern auch zusätzlich im Abrechnungsteil der Jahresabrechnung.[1]

Dies ist auf Grundlage des neuen Rechts nicht mehr zwingend. Selbstverständlich darf es insoweit jedoch nicht zu einer Doppelbelastung der Wohnungseigentümer durch nochmalige Kostenbelastung kommen. Schließlich haben diese die Rücklagenentnahme bereits (vor)finanziert. Aus Transparenzgründen und zur Fehlervermeidung sollte die Rücklagenentnahme daher durchaus weiterhin im Abrechnungsteil selbst als Einnahme dargestellt werden. Die entsprechende Korrekturposition kann dann unmittelbar unter der Kosten-Position "Erhaltung" aufgeführt und etwa mit "aus der Erhaltungsrücklage finanziert" bezeichnet werden. Die entsprechende Korrekturposition kann auch bei der Darstellung der Abrechnungsspitze aufgeführt werden. Selbstverständlich spricht auch nichts dagegen, die Entnahme im Abrechnungsteil einzelabrechnungsneutral auszuweisen.

 

Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage sind verteilungsneutral

Streng zu beachten ist, dass Entnahmen aus der Erhaltungsrücklage verteilungsneutral sind und nicht in die Abrechnungsspitze einfließen dürfen.[2]

 

II Ausgaben

 
Ausgabenart

Gesamtbetrag

(EUR)
Umlageart Verteiler-schlüssel

Ihr Anteil

(EUR)
A Bewirtschaftung (Lasten und Kosten)        
  (...)   ...

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