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Jahresabrechnung (WEG) / 2.4 Darstellung der Entwicklung der Erhaltungsrücklage

Alexander C. Blankenstein
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Die Erhaltungsrücklage ist gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG zu bilden. Im Wirtschaftsplan sind insoweit gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG entsprechende Vorschüsse festzusetzen. Eine Darstellung der Entwicklung der Erhaltungsrücklage im Rahmen der Jahresabrechnung ist auf Grundlage der Neuregelungen des WEMoG obsolet geworden und die Nichtdarstellung kann aber auch keine erfolgreiche Anfechtungsklage gegen den Beschluss nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG begründen.[1] In dem vom Verwalter nach Ablauf des Kalenderjahres zu erstellenden Vermögensbericht ist der Stand der Ist-Rücklage zum Stichtag 31.12. eines jeden Jahres anzugeben. Daneben sind im Rahmen der Darstellung der Forderungen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Vermögensbericht auch Beitragsrückstände von Wohnungseigentümern auf die Rücklage darzustellen.[2]

Hiervon unabhängig sollte die Darstellung der Entwicklung der Erhaltungsrücklage nach wie vor auch Bestandteil der Jahresabrechnung sein, weil sie zum einen der Eigenkontrolle des Verwalters und zum anderen der Transparenz auch für die Wohnungseigentümer dient. Die Darstellung beinhaltet den Anfangsbestand (Saldovortrag), die Zuführung gemäß Wirtschaftsplan, ggf. weitere Zuführungen durch Zinserträge sowie Entnahmen (entsprechend der Zweckbestimmung der Erhaltungsrücklage für periodisch auftretenden Erhaltungsaufwand). Die Bildung der Erhaltungsrücklage erfolgt durch direkte Buchung des auf die Erhaltungsrücklage entfallenden Hausgeldanteils auf die Erhaltungsrücklage.

[1] AG Wiesbaden, Urteil v. 1.7.2022, 92 C 3463/21, ZMR 2022, 756.
[2] Siehe Blankenstein, Vermögensbericht.

2.4.1 Zuführungen

Der Verwalter stellt in der Jahresabrechnung den im Wirtschaftsplan ausgewiesenen Rücklagenzuführungsbetrag nicht wie eine Kostenposition ein, sondern stellt die tatsächlich von den Wohnungseigentüme...

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