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Jahresabrechnung / 1.3.3 Rückkehr zum Kalenderjahr

Alexander C. Blankenstein
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Wird abweichend von Gesetz oder einer Vereinbarung nicht kalenderjährlich abgerechnet, können die Wohnungseigentümer grundsätzlich ohne Weiteres wieder zu der kalenderjährlichen Abrechnungspraxis zurückkehren.

Nach Möglichkeit sollte die gesetzliche Regelung über das Kalenderjahr als Wirtschaftsperiode beibehalten werden, da die Jahresabrechnung gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG nach Ablauf des Kalenderjahres zu erstellen ist.

Die Jahresabrechnung hat auch eine nicht unerhebliche Relevanz für den Fall der Zwangsversteigerung des Wohnungseigentums eines Wohnungseigentümers. Ausschlaggebend ist dabei, dass sich der berücksichtigungsfähige Vorrang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG auf Kalenderjahre bezieht. Sollten die Wohnungseigentümer eine vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsperiode gewählt haben, muss entsprechend abgegrenzt werden, um berücksichtigungsfähige Forderungen ermitteln zu können. Daher empfiehlt sich, von vornherein die jeweilige Wirtschaftsperiode mit dem Kalenderjahr gleichlaufend zu wählen.

 

Was ist zu tun mit dem Rumpfwirtschaftsjahr?

Der Verwalter sollte auf diesen Umstand hinweisen und auf eine entsprechende Beschlussfassung hinwirken. Der Verwalter hat dann für das verbleibende Rumpfwirtschaftsjahr eine Jahresabrechnung zu erstellen.

Dies gilt allerdings nicht, wenn der "Rumpfzeitraum" sehr kurz ist. Soll jedenfalls vom bisherigen Abrechnungsjahr auf das Kalenderjahr umgestellt werden, so ist auch ein 13-monatiger Abrechnungszeitraum nicht zu beanstanden. Es muss kein Rumpfwirtschaftsjahr von einem Monat abgerechnet werden. Die Einnahmen und Ausgaben können demnach in die Abrechnung über die nächste Wirtschaftsperiode eingestellt werden.[1]

 

Beschluss über Änderung der Wirtschaftsperiode (Kalenderjahr)

TOP XX: Änderung der der Jahresabrechnung zugrunde liegenden W...

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