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Jahresabrechnung: Versteckte Schadensersatzansprüche?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Es ist anerkannt, dass eine von § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG abweichende Kostenverteilung in den Einzelabrechnungen auf Grundlage von § 28 Abs. 2 WEG gerechtfertigt ist (sofern ein Ersatzanspruch gegen einen Wohnungseigentümer in Rede steht), wenn der Anspruch tituliert ist oder "sonst feststeht", etwa weil er von dem betreffenden Wohnungseigentümer anerkannt worden ist.

2 Normenkette

§ 280 BGB; § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG

3 Das Problem

In der Wohnung von Wohnungseigentümer X wird auf Wunsch von X ein Heizkostenverteiler neu installiert (X hatte den Heizkörper ausgetauscht). Den Auftrag zu diesem Austausch erteilt die Verwaltung, die Kosten werden von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer beglichen. X ist damit einverstanden, dass die Kosten i. H. v. 154,94 EUR allein auf ihn umgelegt werden. Auf dieser Basis wird der Nachschussbeschluss gefasst. Gegen diesen geht Wohnungseigentümer K wegen der 154,94 EUR vor.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg. Die Verwaltung und X hätten verabredet, dass X die Kosten zu tragen habe. Es sei anerkannt – und auch inhaltlich zutreffend –, dass eine von § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG abweichende Kostenverteilung in den Einzelabrechnungen "auf Grundlage von § 28 Abs. 2 WEG" gerechtfertigt sei (sofern ein Ersatzanspruch gegen einen Wohnungseigentümer in Rede stehe), wenn der Anspruch tituliert sei oder "sonst feststehe", beispielsweise weil er von dem betreffenden Wohnungseigentümer anerkannt worden sei (Hinweis auf BGH, 4.3.2011, V ZR 156/10, Rn. 9). Im Fall stehe die Zahlungspflicht des X "sonst fest". Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer habe sich nicht selbst einen sonst streitigen Anspruch per Beschluss verschafft.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall hat die Verwaltung namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Verbindlichkeit erfüllt, die, das soll hier unterstellt werden, ein Wohnungseigentümer hätte erfü...

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