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Jahresabrechnung: Pflicht des Altverwalters?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Die Pflicht zur Aufstellung der Rechenwerke und zur Korrektur bereits erstellter Jahresabrechnungen trifft die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Sofern im Verwaltervertrag keine gesonderte Regelung getroffen wurde, schuldet der ausgeschiedene Verwalter aus dem Verwaltervertrag nur eine Rechenschaftslegung, aber keine Nachbesserung, sondern allenfalls eine ergänzende Auskunft.

2 Normenkette

§ 28 Abs. 2 Satz 2 WEG

3 Das Problem

Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K verlangt von der ehemaligen Verwaltung B eine Jahresabrechnung zu korrigieren, die in ihre Amtszeit fiel. Das AG weist die Klage im Wesentlichen mit der Begründung ab, B habe eine Jahresabrechnung vorgelegt. Damit sei der Anspruch auf Erstellung einer Jahresabrechnung erfüllt. Änderungen aufgrund der Einwände der K gegen die Jahresabrechnung könnten durch die neue Verwaltung korrigiert werden. Dagegen wendet sich K. Sie erklärt, die Jahresabrechnung leide unter erheblichen Fehlern. Diese müsse B korrigieren. Die derzeitige Verwalterin könne die Jahresabrechnung nicht korrigieren, da deren Abrechnungsprogramm nicht mit dem der B identisch sei. K beantragt, B zu verurteilen, die Jahresabrechnung nach ganz bestimmten, von K im Einzelnen aufgeführten Vorgaben zu ändern.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Wie das AG zutreffend ausführe, habe K gegen B keinen Anspruch. Soweit § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG der Verwaltung auferlege, die Jahresabrechnung zu erstellen, regele das Gesetz keine originäre Verpflichtung der Verwaltung, sondern nur deren Organzuständigkeit. Ende diese Organstellung durch Abberufung nach § 26 Abs. 1 WEG, könnten von der abberufenen Verwaltung keine organschaftlichen Primärpflichten mehr verlangt werden. Die Pflicht zur Korrektur bereits erstellter Jahresabrechnungen treffe daher die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den aktuell...

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