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Jahresabrechnung: Pflicht des Altverwalters? / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Ohne Erfolg! Wie das AG zutreffend ausführe, habe K gegen B keinen Anspruch. Soweit § 28 Abs. 2 Satz 2 WEG der Verwaltung auferlege, die Jahresabrechnung zu erstellen, regele das Gesetz keine originäre Verpflichtung der Verwaltung, sondern nur deren Organzuständigkeit. Ende diese Organstellung durch Abberufung nach § 26 Abs. 1 WEG, könnten von der abberufenen Verwaltung keine organschaftlichen Primärpflichten mehr verlangt werden. Die Pflicht zur Korrektur bereits erstellter Jahresabrechnungen treffe daher die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, vertreten durch den aktuellen Verwalter (Hinweis u. a. auf AG Kassel, Urteil v. 11.11.2021, 800 C 1850/21, ZMR 2022, 505).

Dagegen werde zwar eingewandt, dass derjenige Verwalter weiterhin erfüllungspflichtig sei, der im Abrechnungszeitraum amtiert habe. Dies solle aus dem Verwaltervertrag folgen, denn die Verpflichtung zur Erstellung der Jahresabrechnung habe Werkvertragscharakter, dessen Erfolg der jeweilige Verwalter der Gemeinschaft schulde, der im maßgebenden Zeitraum entsprechend verpflichtet gewesen sei (Hinweis auf Jennißen/Jennißen, 8. Aufl. 2024, WEG § 28 Rn. 202a). Diese Ansicht könne aber nicht überzeugen, soweit sie der ehemaligen Verwaltung Primärpflichten auferlege. Sie hätte zur Folge, dass sowohl einen früheren Verwalter, der im Abrechnungszeitraum amtiert habe, als auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer jeweils eine erfolgsbezogene Primärpflicht zur Erstellung einer Jahresabrechnung in Form der Gesamtabrechnung und der Einzelabrechnungen treffe. Sofern im Verwaltervertrag, wie im Fall, zur Erstellung von Jahresabrechnungen keine gesonderte Regelung getroffen worden sei, schulde die ausgeschiedene Verwaltung aus dem Verwaltervertrag, der als Geschäftsbesorgungsvertrag zu qualifizieren sei, nachwirkend nur ...

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