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Jahresabrechnung: Genehmigung / 4 Die Entscheidung

Dr. Oliver Elzer
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Mit Erfolg! Der Beschluss entspreche bereits deshalb nicht ordnungsmäßiger Verwaltung, weil er nicht hinreichend bestimmt sei. Insofern sei bei der gebotenen objektiv-normativen Auslegung erforderlich, dass sich aus dem Beschluss hinreichend klar, auch für einen Sonderrechtsnachfolger, ergebe, welchen Inhalt er habe. Dies müsse sich im Grundsatz aus dem Wortlaut ergeben. Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürften nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar seien. Allerdings könne ein Beschluss auf Dokumente Bezug nehmen. Erforderlich sei dann, dass das in Bezug genommene Dokument zweifelsfrei bestimmt sei. Im Grundsatz genüge diesen Anforderungen bei einer Jahresabrechnung die Angabe des Jahres, über welches die Abrechnung erfolgt, da dann unter Hinzunahme des Protokolls und der dort in Bezug genommenen Unterlagen eindeutig erkennbar sei, was Beschlussgegenstand gewesen sei. So liege der Fall aber nicht. Es habe 2 Versionen der Abrechnung gegeben, wobei die spätere Version die frühere nicht vollständig, sondern nur teilweise ersetzt habe.

Hinweis

Der Fall ist ein "Klassiker". Er kann sich so im aktuellen Recht nicht wiederholen, da die Wohnungseigentümer nicht mehr die Jahresabrechnung beschließen, sondern die Nachschüsse und die Anpassung der Vorschüsse. Dennoch bleibt es dabei, dass der Verwalter in vielen Fällen dazu raten muss, dass ein Beschluss auf eine Anlage Bezug nimmt. Hier gilt: Das Dokument, auf das Bezug genommen wird, ist so genau wie möglich zu beschreiben. Dann das Dokument als Anlage zur Niederschrift nehmen und das Dokument in die Beschluss-Sammlung aufnehmen. Das gilt natürlich auch für die Vor- und/oder Nachschüsse!

4.1 Entscheidung

LG Frankfurt a. M., Urteil v. 25.2.2021, 2-13 S 127/19

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