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Jahresabrechnung (FAQs) /   Rechnungsabgrenzung

Alexander C. Blankenstein
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Was mache ich, wenn im Abrechnungsjahr eine Einnahme erfolgt, die für das nächste Abrechnungsjahr bestimmt ist? Kann ich ausnahmsweise eine Rechnungsabgrenzung vornehmen?

Nein, in dem von Ihnen genannten Fall nicht. Die Jahresabrechnung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes ist eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung, d. h. es sind grundsätzlich nur die tatsächlich im Abrechnungsjahr gebuchten Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt nur für die Heizkosten, welche nach der Heizkostenverordnung abzurechnen sind. Dies jedoch auch nur im Rahmen der Jahreseinzelabrechnung. In der Jahresgesamtabrechnung sind die Kosten der tatsächlichen Ausgaben für Heizenergie darzustellen.

 

Ein Eigentümer hat im Abrechnungsjahr für 4 Monate kein Hausgeld bezahlt. Das hat er im Januar des Folgejahres mit dem Verwendungszweck Sept2024, Okt2024... nachgeholt. Eine Abgrenzung darf nicht vorgenommen werden, wie ist das dem Eigentümer zu vermitteln?

Die Nachzahlung im Januar tangiert die Jahresabrechnung der abgelaufenen Wirtschaftsperiode nicht. Die Tilgungsbestimmung des Wohnungseigentümers greift auch nicht. Sie hat lediglich schuldrechtliche Wirkung insoweit, dass nach Zahlung der Hausgelder eine entsprechende Klage ins Leere laufen würde.

 

Die Gebäudeversicherung wurde im aktuellen Abrechnungsjahr nicht abgebucht. Der Versicherer hat schlicht zu spät abgebucht, sodass wir für 2025 zwei Jahresbeiträge zu verteilen hätten. Wie muss man hier vorgehen?

Es gilt das Einnahmen-/Ausgabenprinzip: Da kein Einzug in 2024 erfolgt ist, kann er auch nicht als Ausgabe in der Jahresabrechnung 2024 berücksichtigt werden. In 2025 sind dann tatsächlich zwei Jahresbeiträge zu verteilen.

 

Kann man periodenfremde Zahlungen bei Müllgutschriften oder Wasser-/Abwasserrechnunge...

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