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Jahresabrechnung / 3.2 Was gilt bei Meinungsverschiedenheiten?

Alexander C. Blankenstein
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Bemängelt der Verwaltungsbeirat Teile der Jahresabrechnung und hält der Verwalter die Einwände des Verwaltungsbeirats für berechtigt, wird er diese sogleich berücksichtigen und die Jahresabrechnung entsprechend abändern.

Hält er die Einwände nicht für berechtigt, wird er die Jahresabrechnung entsprechend in der Wohnungseigentümerversammlung zur Diskussion stellen. Letztlich entscheiden die Wohnungseigentümer über den auf Grundlage der Jahresabrechnung nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG zu fassenden Beschluss. Teilen die Wohnungseigentümer die Bedenken des Verwaltungsbeirats ebenfalls nicht, kann die entsprechende Beschlussfassung erfolgen. Teilen die Wohnungseigentümer allerdings die Bedenken des Verwaltungsbeirats und werden Änderungen der Jahresabrechnung erforderlich, wird der Verwalter in aller Regel nicht umhinkommen, für eine weitere Beschlussfassung zu sorgen – und hier bietet sich eine solche im Umlaufverfahren des § 23 Abs. 3 WEG an. Hier ist zwar zunächst zu beachten, dass sämtliche Wohnungseigentümer zustimmen müssen, damit ein Beschluss zustande kommt. Allerdings ermöglicht § 23 Abs. 3 Satz 2 WEG den Wohnungseigentümern gerade auch eine Beschlussfassung dahingehend, dass im konkreten Einzelfall für eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren des § 23 Abs. 3 WEG auch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. In jedem Fall muss die Abstimmung im Verfahren des § 23 Abs. 3 WEG im Übrigen nicht mehr schriftlich erfolgen, vielmehr genügt die Textform.

 

Was ist bei Meinungsverschiedenheiten zu tun?

Bei Meinungsverschiedenheiten mit dem Verwaltungsbeirat sollte der Verwalter vorausschauend eine entsprechende Alternativ-Jahresabrechnung erstellen. Teilen die Wohnungseigentümer nämlich die Bedenken des Verwaltungsbeirats, kann entsprechend dem Alternativentwurf die Beschlussfas...

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