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Jahresabrechnung / 2.3 Umsatzsteuer

Alexander C. Blankenstein
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2.3.1 Grundsätze

Die GdWE ist zwar Unternehmerin im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG), weil sie Leistungen an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer erbringt. Nach § 4 Nr. 13 UStG sind jedoch die Leistungen der Gemeinschaften an die Eigentümer von der Umsatzsteuer befreit. Einzige Ausnahme nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG stellen Einnahmen aus Stellplatzvermietungen dar. Diese sind allerdings erst umsatzsteuerpflichtig, wenn sie 25.000 EUR übersteigen. Sie sind auch dann nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn die Stellplatzvermietung lediglich eine Nebenleistung etwa zur Vermietung von Sondereigentum darstellt.

 

Verstoß gegen EU-Recht

Die Regelung des § 4 Nr. 13 UStG verstößt allerdings gegen EU-Recht, was der EuGH[1] im Dezember 2020 klargestellt hat. So lange der deutsche Gesetzgeber die Regelung des § 4 Nr. 13 UStG jedoch nicht abschafft, womit in nächster Zeit nicht zu rechnen ist, hat die Entscheidung keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Wohnungseigentümergemeinschaften. Sie hat allerdings insoweit mittelbare Auswirkungen, als sich Eigentümergemeinschaften unmittelbar auf das EU-Recht beziehen könnten. Würden Gemeinschaften derart aktiv werden, etwa weil eine besonders kostenintensive Erhaltungsmaßnahme ansteht, müssten sie berücksichtigen, dass dann alle Leistungen der GdWE an die Wohnungseigentümer umsatzsteuerpflichtig würden.

[1] EuGH, Urteil v. 17.12.2020, C-449/19 (Rs. WEG Tevestraße).

2.3.2 Option bezüglich einzelner Wohnungseigentümer

Da die GdWE also zunächst weiterhin von der Umsatzsteuer befreit ist, kann die Umsatzsteuerbefreiung allerdings für einzelne Eigentümer von Nachteil sein, nämlich für diejenigen, die ihr Teileigentum zu unternehmerischen Zwecken nutzen oder zu solchen Zwecken weitervermieten. Diese unternehmerisch tätigen Eigentümer hätten beispielsweise aus Erhaltungsaufwendungen für das Gemeinschaftseigentum un...

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Umsatzsteuer im Wohnungseigentum

Siehe Jahresabrechnung, Kap. 2.3 Umsatzsteuer.

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