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Italien / II. Schlichtungsverfahren, Mediation und begleitete Verhandlung

Paola Fasciani
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Rz. 174

Für Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Gesellschaft wurde ferner durch D.Lgs. Nr. 5 vom 17.1.2003, Art. 38–40, ein neues außergerichtliches Schlichtungsverfahren (procedimento di conciliazione stragiudiziale) eingeführt. Bei der Umsetzung der EU-Richtlinie Nr. 52 vom 21.5.2008 und gemäß dem bevollmächtigenden Gesetz Nr. 69 vom 18.6.2009, Art. 60, wurde DLgs Nr. 28 vom 4.3.2010[102] verabschiedet, welche nunmehr die Mediation der zivil- und handelsrechtlichen Streitigkeiten sowie das Schlichtungsverfahren in weiteren Gebieten regelt und die o.g. Art. 38–40 der DLgs Nr. 5/2003 außer Kraft gesetzt hat.

 

Rz. 175

Das Schlichtungsverfahren ist bei einigen Streitigkeiten zwingend vorgeschrieben und prozessuale Voraussetzung, bevor Klage beim zuständigen Gericht eingereicht werden kann (u.a. Betriebspacht, erbrechtliche Vereinbarungen, Bank- und Versicherungsverträge). Es sind zudem steuerliche Vorteile vorgesehen.

 

Rz. 176

Der Mediator versucht, eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien herzustellen bzw. unterbreitet einen eigenen Vorschlag. Die Schlichtung eines Streits ist das positive Ergebnis einer Mediation (Art. 1 und Art. 11).

Sieht die Gründungsurkunde einer GmbH ein Schlichtungsverfahren oder eine Mediation vor, wird aber dennoch in einem Streitfall Klage bzw. Schiedsklage erhoben, ohne zuvor einen Schlichtungs- bzw. Mediationsversuch unternommen zu haben, so kann der Beklagte beim Gericht bzw. Schiedsgericht auf die vorherige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bzw. einer Mediation bestehen. Das Gericht bzw. Schiedsgericht setzt in diesem Fall eine Frist für die Einreichung des Schlichtungs- bzw. Mediationsantrags und setzt das Verfahren aus. Die Mediation kann jederzeit auch im Berufungsverfahren durch das Gericht vorgeschlagen und der Prozess ...

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