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Ist ein Laden ein Dönergrill?

Dr. Oliver Elzer
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1 Leitsatz

Darf das Sondereigentum eines Teileigentums nach einer Benutzungsvereinbarung nur als Laden benutzt werden, ist der Gebrauch und die Benutzung des Sondereigentums als Dönergrill unzulässig.

2 Normenkette

§ 10 Abs. 1 Satz 2 WEG

3 Das Problem

Wohnungseigentümer K geht gegen Teileigentümer B vor. Dieser nutzt sein Sondereigentum als Dönergrill. Die Öffnungszeiten sind montags bis freitags von 10 bis 20 Uhr; samstags, sonntags und feiertags ist geschlossen. Im Laden gibt es eine Bestuhlung und Tische für mindestens 20 Personen, auch im Außenbereich gibt es Sitzplätze. Ein Alkoholausschank findet nicht statt. In dem Laden befinden sich ein Dönergrill, eine Fritteuse und ein Pizzaofen. Eine Gaststättenerlaubnis ist nicht erforderlich. Das Landratsamt München bewertet den Betrieb des Imbisses als Kleinküche. K behauptet, er fühle sich durch den Gaststättenbetrieb, insbesondere durch die von ihm ausgehenden Geruchs- und Lärmbelästigungen, welche über die von einem Laden ausgehenden Emissionen hinausgingen, gestört. B meint, sein Laden störe nicht das Sondereigentum des K. Abluft und etwaige Gerüche würden nicht in Richtung der Wohnung des K ziehen. 80 bis 90 % der Gäste würden den Imbiss nicht im Stehen oder im Sitzen einnehmen, sondern würden die Ware mit zu sich nach Hause nehmen oder auf der Straße essen.

4 Die Entscheidung

Die Klage hat Erfolg! B verstoße gegen die Benutzungsvereinbarung der Wohnungseigentümer, wonach in seinem Sondereigentum nur ein Laden, nicht aber ein Dönergrill betrieben werden dürfe. Bei der gebotenen objektiv-normativen Betrachtungsweise handele es sich bei einem "Laden" um eine Verkaufsstätte zum Vertrieb von Waren an jedermann, während für einen Gaststättenbetrieb die Zubereitung und Einnahme von Speisen vor Ort charakteristisch sei. Vorliegend implizierten das Vorhandensein eines Dönergrills, ein...

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