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Investitionsabzugsbetrag / 4.1.1 Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen

Frank Huber
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Der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem ein oder mehrere begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt werden, kann um 50 % (bzw. 40 % bis 2019)[1] der jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, höchstens jedoch in Höhe der insgesamt geltend gemachten und bislang noch nicht hinzugerechneten oder rückgängig gemachten Abzugsbeträge, erhöht werden (Hinzurechnung von Investitionsabzugsbeträgen).[2] Entsprechendes gilt für nachträglich anfallende Anschaffungs- oder Herstellungskosten.

Bei der Hinzurechnung ist anzugeben, welche Investitionsabzugsbeträge verwendet werden (Abzugsjahr und Höhe). Mit der Ausübung des Wahlrechtes nach § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG entscheidet der Steuerpflichtige, ob und in welchem Umfang in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge getätigten Investitionen zugeordnet werden. Teilhinzurechnungen sind möglich.[3]

[1] § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG i. V. m. § 52 Abs. 16 Satz 1 EStG i. d. F. des JStG 2020.
[2] § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG.
[3] BMF, Schreiben v. 15.6.2022, BStBl 2022 I S. 945ff., Rz 24.

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