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Internationales Steuerrecht: Hinzurechnungsbesteuerung / 7.4 Praxisproblem der Anrechnungsüberhänge

Thomas Rupp
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Auch im ATADUmsG wurde das seit 2008 bestehende Problem der systematisch entstehenden Anrechnungsüberhänge bereinigt. Die Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG (Hinzurechnung der Gewinne ausländischer Gesellschaften beim inländischen Anteilseigner) hat u. a. zur Voraussetzung, dass die Gewinne der ausländischen Gesellschaft einer niedrigen Besteuerung unterliegen.[1] Das ist der Fall, wenn die maßgebenden Einkünfte mit ausländischen Steuern von weniger als 25 % belastet sind.

 
Praxis-Beispiel

Anrechnungsüberhang

 
Ausländische passive Einkünfte 1.000.000
Ausländische KSt 20 % 200.000
Hinzurechnungsbetrag (§ 10 Abs. 1 AStG) 80.000
Aufstockungsbetrag (§ 12 Abs. 1 AStG) 20.000
Hinzurechnungsbetrag nach § 12 Abs. 1 AStG 100.000
Deutsche KSt 15 % 15.000
Steueranrechnung ausländ. KSt max. 15.000
Anrechnungsüberhang 5.000
GewSt 15.000
Gesamtsteuerbelastung im In- und Ausland 35.000
Gesamtsteuerbelastung vergleichbarer Inlandsfall 30.000
Strafbesteuerung = Anrechnungsüberhang 5.000

Die Industrieverbände haben daher nochmals im Rahmen der Anhörung zum sog. Mindeststeuergesetz eine Absenkung der Niedrigsteuergrenze auf 15 % gefordert. Dies ist für 2024 geplant, vgl. Abschn. 20.

[1] § 8 Abs. 3 AStG.

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