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Internationales Steuerrecht: Hinzurechnungsbesteuerung / 2.4 Verhältnis Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7ff. AStG sowie § 42 AO zu § 10 AO – Ort der inländischen Geschäftsleitung

Thomas Rupp
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In der Praxis stellt sich in vielen Betriebsprüfungen die Frage, ob nicht wegen des Einflusses und der Entscheidungen der hinter einer ausländischen Zwischengesellschaft stehenden inländischen Anteilseigner nicht vorrangig von einer inländischen unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht statt einer ausländischen Zwischengesellschaft auszugehen ist. Wird eine inländische Geschäftsleitung einer ausländischen Ge­sellschaft bejaht, ist diese im Inland regelmäßig nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG i.V. mit § 3 KStG unbeschränkt steuerpflichtig. Die Ansässigkeit nach DBA ist i. d. R. gegeben (Ausnahmen vgl. z. B. Art. 4 Abs. 3 DBA-Kanada). Maßgebend für die Geschäftsleitung ist, wo die geschäftsleitenden Entscheidungen getroffen werden[1]

Entscheidend ist, wo das Tagesgeschäft ausgeübt wird[2]

. Unter der Geschäftsführung versteht man also nicht die Entscheidungsbefugnis in besonders wichtigen oder strategischen Angelegenheiten, sondern das Treffen wichtiger Entscheidungen für den laufenden Geschäftsablauf[3]. Ist eine Kapitalgesellschaft z. B. nur vermögensverwaltend als Holding tätig, so kann der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Oberleitung auch dort liegen, wo die Kapitalgesellschaft die laufende Kontrolle über ihr Vermögen ausübt, ihre Wertpapiere verwahrt oder wo Steuererklärungen erstellt und unterschrieben werden[4]

. Die Rechtsprechung erfordert damit eine entsprechende personelle und logistische Ausstattung im Ausland als Mindestvoraussetzung für die Annahme eines ausländischen Geschäftsleitungsortes. Hiernach[5] muss das Innehaben der Geschäftsleitung "...nicht nur tätigkeits-, sondern auch ortsbezogen verstanden werden...". Der BFH hat sich auch mit der Beauftragung einer Management-/Betriebsführungsgesellschaft beschäftigt[6] und entschieden, dass unter Umständen – auch durch ...

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