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Internationales Steuerrecht: Ausländische Kapitalerträge ... / 9 Allgemeiner automatischer Auskunftsaustausch

Thomas Rupp
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Das BEPS Projekt der OECD und die sog. Panama Leaks führten zur politischen Forderung auf mehr internationale Transparenz.

Im Dezember 2014 nahm der Rat der Europäischen Union dann die Richtlinie 2014/107/EU an, die eine Erweiterung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (die "EU-Amtshilferichtlinie") vorsieht. Die geänderte Amtshilferichtlinie implementiert einen Standard für den Austausch von Informationen, der von der OECD entwickelt wurde und am 1.1.2016 in Kraft tritt. Sie sieht einen erweiterten Informationsaustausch bezüglich Zinsen, Dividenden und anderer Einkünfte vor. Beginnend zum 30.9.2017 mit den Daten des Jahres 2016 werden zwischen den Mitgliedstaaten potenziell steuererhebliche Informationen über solche Finanzkonten ausgetauscht, die von Personen in einem anderen teilnehmenden Staat als dem jeweiligen Ansässigkeitsstaat unterhalten werden.

Zudem haben die Bundesrepublik Deutschland und weitere fünfzig Staaten und Gebiete am 29.10.2014 die Mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten unterzeichnet ("Mehrseitige Vereinbarung"). Hierdurch wird die zwischenstaatliche Zusammenarbeit, namentlich durch den Ausbau des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten, die Bekämpfung der grenzüberschreitenden Steuerhinterziehung weiter verbessert. Mit der Mehrseitigen Vereinbarung verpflichten sich die Vertragsparteien bei Vorliegen der festgelegten Voraussetzungen, regelmäßig bei den in ihrem Staatsgebiet ansässigen Finanzinstituten die vereinbarten Informationen über Finanzkonten der im jeweils anderen Vertragsstaat ansässigen Personen zu erheben und dem anderen Vertragsstaat automatisch zu übermitteln. Dabei ist die Übermittlung folgender Daten vorgesehen:

  • Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer sowie Geburtsdatum und -ort jeder meldepflichtigen Person, die Inhaber des Kontos ist,
  • Name und (ggf.) Kontonummer des meldenden Finanzinstituts,
  • Kontonummer,
  • Jahresendsalden der Finanzkonten sowie
  • gutgeschriebene Kapitalerträge, einschließlich Einlösungsbeiträgen und Veräußerungserlösen.

Mit dem "Gesetz zu der Mehrseitigen Vereinbarung vom 29.10.2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten" vom 18.12.2015[1] wurde die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften für die Notifikation gegenüber der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) herbeigeführt. Dadurch können deutsche Steuerbehörden künftig erfahren, welche Konten die Bürger im Ausland besitzen. Die Steuerbehörden vieler Länder (nach politischer Absichtserklärung über 90 Staaten) tauschen von 2017 an Informationen über Bankdaten aus. Zu den Unterzeichnern gehören auch Staaten/Gebiete wie Liechtenstein, Luxemburg, die Schweiz, Guernsey und Jersey, die Cayman Inseln und die Britischen Jungferninseln, wobei z. T. die Informationen erst ab 2018 erteilt werden.

Gleichzeitig werden mit dem "Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und anderer Gesetze" vom 18.12.2015[2] die rechtlichen Grundlagen für den Informationsaustausch geschaffen, insbesondere die Meldepflichten der in Deutschland ansässigen Finanzinstitute festgelegt. Diese haben dem Bundeszentralamt für Steuern erstmals für das Steuerjahr 2016 bis zum 30.7.2017 und in den Folgejahren jeweils bis zum 30.7. für das vorangegangene Steuerjahr die bereits erwähnten Daten mitzuteilen. Im Gegenzug nimmt das Bundeszentralamt für Steuern die entsprechenden Daten von den zuständigen Behörden der anderen EU-Mitgliedstaaten und von Drittstaaten entgegen und leitet diese an die zuständigen Landesfinanzbehörden weiter.

Um eine einheitliche Umsetzung in der EU sicherzustellen, wurden die Melde- und Sorgfaltsvorschriften auch in die EU-Amtshilferichtlinie eingearbeitet und erweitert. Das BZSt hat diese Informationen bereits ab dem 1.1.2016 jährlich innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres an die jeweiligen Ansässigkeitsstaaten elektronisch weiterzuleiten und Deutschland erhält auch entsprechende Informationen anderer EU-Staaten.

Außerhalb des Sektors von Finanzanlagen enthält die verschärfte Amtshilfe-Richtlinie mittlerweile 5 abstrakt-generelle Fallgruppen, für die für Besteuerungszeiträume ab dem 1.1.2014 obligatorisch automatische Auskünfte zwischen den Mitgliedstaaten zu erteilen sind:

  • Vergütungen aus unselbständiger Arbeit,
  • Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen,
  • bestimmte Lebensversicherungsprodukte,
  • Ruhegehälter und
  • Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus.

Ferner sind folgende weitere Maßnahmen zu Schaffung einer steuerlichen Transparenz zu nennen:

  • Mit dem US-amerikanischen Foreign Tax Account Compliance Act (FATCA) haben die USA erheblichen Druck zur Etablierung des automatischen Informationsaustausches als einen sog. Common Reporting Standard (CRS) auf ausländische Finanzinstitute a...

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  Rz. 26d Auf Basis der mit den USA geschlossenen FATCA-Abkommen[1] entwickelte die OECD einen an diesen Standard angelehnten gemeinsamen Standard zum automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Common Reporting Standard – CRS). Deutschland hat ...

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