Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Internationales Steuerrecht: Arbeitnehmertätigkeit / 10.3 Abgeltungswirkung des Lohnsteuerabzugs

Thomas Rupp
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht besteht grundsätzlich die Abgeltungswirkung des Lohnsteuerabzugs. Aufgrund dieser ist im Rahmen der Veranlagung keine Anrechnung einer Lohnsteuer möglich (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Allerdings bestehen folgende Veranlagungsmöglichkeiten:

 
Paragraph Bemerkung Staaten
§ 50 Abs. 1 EStG Besteuert werden die inländischen Einkünfte eines Steuerpflichtigen, die nicht bereits dem Steuerabzug unterlegen haben. Alle
§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG Innerhalb eines Kalenderjahres erfolgt ein Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten StPfl. bzw. umgekehrt. Entsprechend § 2 Abs. 7 S. 3 EStG kommt es in diesen Fällen zu einer einheitlichen Veranlagung zur unbeschränkten StPfl. Alle
§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a EStG Für Einkünfte, die dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, wenn ein Freibetrag nach § 39a Abs. 4 EStG gebildet wurde. Alle
§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b EStG Für Einkünfte, die dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, kann eine Veranlagung beantragt werden. EU/EWR/Schweiz Vgl. BMF-Schreiben v. 05.08.2024, IV B 8 - S 2301/22/10001: 001, BStBl I 2024, 1128
§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. c EStG Fälle des § 46 Abs 2 Nr 2, 5 und 5a EStG Alle
§ 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 Buchst. d EStG (ab VZ 2025) Tarifermäßigungen bei beschränkt Steuerpflichtigen Alle
§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. e EStG (ab VZ 2025) Anrechnung einer ausländischen Steuer nach § 50d Abs. 7 Satz 2 EStG Alle
§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 EStG Für Einkünfte aus künstlerischer, sportlicher, artistischer, unterhaltender oder ähnlicher Tätigkeit bzw. deren Darbietung (§ 50a Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG) oder als Aufsichts-/ Verwaltungsrat (Nr. 3) kann eine Veranlagung beantragt werden. Nicht für die Rechteüberlassung (Nr. 4). Die Zuständigkeit liegt seit dem 1.1.2014 beim BZSt. EU/EWR
§ 1 Abs. 3 EStG Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag, wenn die inländischen Einkünfte mehr als 90 % der Welteinkünfte ausmachen oder die ausländischen Einkünfte nicht den Grundfreibetrag übersteigen. Alle
§ 1a EStG Zusammenveranlagung mit dem im Ausland lebenden Ehegatten/Lebenspartner Vergünstigungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für Unterhaltsaufwendungen, Versorgungsleistungen und Ausgleichszahlungen an den im Ausland lebenden Ehegatten EU/EWR und Schweiz
§ 2 AStG Die erweitert beschränkte Steuerpflicht kommt für deutsche Staatsangehörige in Betracht, die in den Vorjahren unbeschränkt steuerpflichtig waren, in einem Niedrigsteuerland ansässig sind und noch wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland haben. Ansässigkeit: Niedrigsteuerland

Seit dem VZ 2021 setzt das Veranlagungswahlrecht voraus, dass der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn einen Schwellenwert übersteigt. Dies sind jeweils die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a S. 1 Nr. 1 Buchst a EStG) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c S. 1 EStG).

Arbeitnehmer von außerhalb der EU/ des EWR oder mit Wohnsitz innerhalb der EU/ des EWR, aber mit Staatsangehörigkeit eines Drittstaates, können grundsätzlich keine solche Veranlagung beantragen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 b und Satz 7 EStG). Ausnahme: Fälle des § 50d Abs. 7 EStG 2025.

Diese kommen nur dann nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 a EStG in den vorteilhaften Genuss der Veranlagung, wenn für sie als Lohnsteuerabzugsmerkmal ein Freibetrag nach § 39a Abs. 4 EStG gebildet wurde oder sie sich nach § 39d Abs. 2 EStG einen Freibetrag auf ihre Bescheinigung haben eintragen lassen.

In die Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 EStG sind neben dem inländischen Arbeitslohn auch alle weiteren inländischen Einkünfte einzubeziehen, soweit sie nicht dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder nach § 50a EStG unterliegen.

 
Hinweis

Beim BFH war unter dem Az. I R 80/16 die Frage des Ausschlusses eines beschränkt Steuerpflichtigen (im konkreten Fall US-Staatsangehörigen mit Wohnsitz im EU-Ausland) von der Möglichkeit der Antragsveranlagung durch § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG anhängig. Zu entscheiden war über folgende Fragen:

  • Widerspricht die Gegenausnahmeregelung des § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG der Regelung des Art. 24 Abs. 1 DBA-USA?
  • Bestehen verfassungsrechtliche, europarechtliche und völkerrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG?
  • Lässt sich aus dem Diskriminierungsverbot des Art. XI Abs. 1 des deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrags ein allgemeines Meistbegünstigungsgebot ableiten?

Vorinstanz war das FG Baden-Württemberg, Urteil v. 7.6.2016, 6 K 1213/14.

Der BFH hat eine Diskriminierung verneint.[1]

[1] BFH, Urteil v. 3.9.2020, I R 80/16, BStBl 2021 II S. 237.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Produktempfehlung

haufe-product

Meistgelesene Beiträge
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    2.978
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    2.955
  • Nachforderungszinsen
    1.617
  • Nachforderungszinsen / 7 Wann für Nachforderungszinsen der Betriebsausgabenabzug gewährt wird
    1.455
  • Sozialversicherungskonten abstimmen / 4.2 "Nebenkosten" separat buchen
    1.174
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    1.163
  • Werkzeuge, Abschreibung
    1.061
  • Homepage und Domain / 4.3 Buchung laufender Gebühren für die Domain-Nutzung
    1.059
  • Umsatzsteuer, Ausnahmen beim Leistungsort bei grenzübers ... / 8 Verwendung von Konten im SKR 03 und SKR 04: Voraussetzung der richtigen Buchung ist der umsatzsteuerliche Sachverhalt
    941
  • Allgemeines zur Abschreibung von Gebäuden / 5 Abschreibungsbeginn und -ende
    889
  • Jahresabschluss, Umsatzsteuer / 1 So kontieren Sie richtig!
    868
  • Wechsel der Gewinnermittlungsart
    825
  • Anschaffungskosten, Aktivierung oder Betriebsausgabenabzug / 5.2.1 Anschaffungskosten bei Anlagevermögen
    736
  • Firmen-Pkw, Anschaffung
    670
  • Instandhaltungsrücklage / 1.3 Zinserträge aus der Anlage von Instandhaltungsrücklagen
    614
  • Erhöhte Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG
    611
  • Firmen-Pkw, betriebliche Nutzung bis 50 %
    597
  • Mietereinbauten, Geschäftsräume
    534
  • (Erst-)Ausbildungskosten als Sonderausgaben
    530
  • Verluste/Verlustabzug / 4.3 Verlustrücktrag
    528
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Finance Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Finance
Bundesrat: Inflationsausgleichsgesetz mit neuen Einkommensteuertarifen 2023 und 2024
Steuern Buchstaben Geld Münzen Euroscheine
Bild: AdobeStock

Der Bundesrat hat am 25.11.2022 dem Inflationsausgleichsgesetz zugestimmt, in dem die Absenkung des Einkommensteuertarifs und die Erhöhung des Kindergelds vorgesehen ist.


Vorschriften sicher umsetzen: Rechnungslegung nach HGB und IFRS
Rechnungslegung nach HGB und IFRS
Bild: Haufe Shop

Dieser Praxiskommentar bietet Ihnen einen unmittelbaren Detailvergleich beider Rechnungslegungssysteme. So werden Unterschiede und Gemeinsamkeiten transparent. Zahlreiche Beispiele, Hinweise und Checklisten erleichtern die korrekte Anwendung.


Internationales Steuerrecht... / 7.14.4 Ergänzende Hinweise:
Internationales Steuerrecht... / 7.14.4 Ergänzende Hinweise:

Zuständigkeit Sind in eine Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht lediglich Einkünfte i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 EStG einzubeziehen, so ist hierfür das Finanzamt Neubrandenburg zentral für das gesamte Bundesgebiet zuständig.[1] Hieran ändert sich ...

4 Wochen testen


Newsletter Finance
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Steuern und Buchhaltung

Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Für Praktiker im Rechnungswesen
  • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
  • Alles rund um betriebliche Steuern
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Finance Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Lexware
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Rechnungswesen Shop
Rechnungswesen Produkte
Buchführung Software und Bücher
Bilanzierung & Jahresabschluss Lösungen
Produkte zu Kostenrechnung
Produkte zur IFRS-Rechnungslegung
Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren