Im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht besteht grundsätzlich die Abgeltungswirkung des Lohnsteuerabzugs. Aufgrund dieser ist im Rahmen der Veranlagung keine Anrechnung einer Lohnsteuer möglich (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG).
Allerdings bestehen folgende Veranlagungsmöglichkeiten:
Paragraph |
Bemerkung |
Staaten |
§ 50 Abs. 1 EStG |
Besteuert werden die inländischen Einkünfte eines Steuerpflichtigen, die nicht bereits dem Steuerabzug unterlegen haben. |
Alle |
§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 EStG |
Innerhalb eines Kalenderjahres erfolgt ein Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten StPfl. bzw. umgekehrt. Entsprechend § 2 Abs. 7 S. 3 EStG kommt es in diesen Fällen zu einer einheitlichen Veranlagung zur unbeschränkten StPfl. |
Alle |
§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a EStG |
Für Einkünfte, die dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, wenn ein Freibetrag nach § 39a Abs. 4 EStG gebildet wurde. |
Alle |
§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. b EStG |
Für Einkünfte, die dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, kann eine Veranlagung beantragt werden. |
EU/EWR/Schweiz Vgl. BMF-Schreiben v. 05.08.2024, IV B 8 - S 2301/22/10001: 001, BStBl I 2024, 1128 |
§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. c EStG |
Fälle des § 46 Abs 2 Nr 2, 5 und 5a EStG |
Alle |
§ 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 Buchst. d EStG (ab VZ 2025) |
Tarifermäßigungen bei beschränkt Steuerpflichtigen |
Alle |
§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 Buchst. e EStG (ab VZ 2025) |
Anrechnung einer ausländischen Steuer nach § 50d Abs. 7 Satz 2 EStG |
Alle |
§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 EStG |
Für Einkünfte aus künstlerischer, sportlicher, artistischer, unterhaltender oder ähnlicher Tätigkeit bzw. deren Darbietung (§ 50a Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG) oder als Aufsichts-/ Verwaltungsrat (Nr. 3) kann eine Veranlagung beantragt werden. Nicht für die Rechteüberlassung (Nr. 4). Die Zuständigkeit liegt seit dem 1.1.2014 beim BZSt. |
EU/EWR |
§ 1 Abs. 3 EStG |
Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag, wenn die inländischen Einkünfte mehr als 90 % der Welteinkünfte ausmachen oder die ausländischen Einkünfte nicht den Grundfreibetrag übersteigen. |
Alle |
§ 1a EStG |
Zusammenveranlagung mit dem im Ausland lebenden Ehegatten/Lebenspartner Vergünstigungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für Unterhaltsaufwendungen, Versorgungsleistungen und Ausgleichszahlungen an den im Ausland lebenden Ehegatten |
EU/EWR und Schweiz |
§ 2 AStG |
Die erweitert beschränkte Steuerpflicht kommt für deutsche Staatsangehörige in Betracht, die in den Vorjahren unbeschränkt steuerpflichtig waren, in einem Niedrigsteuerland ansässig sind und noch wesentliche wirtschaftliche Interessen im Inland haben. |
Ansässigkeit: Niedrigsteuerland |
Seit dem VZ 2021 setzt das Veranlagungswahlrecht voraus, dass der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn einen Schwellenwert übersteigt. Dies sind jeweils die Summe aus dem Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG), dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a S. 1 Nr. 1 Buchst a EStG) und dem Sonderausgaben-Pauschbetrag (§ 10c S. 1 EStG).
Arbeitnehmer von außerhalb der EU/ des EWR oder mit Wohnsitz innerhalb der EU/ des EWR, aber mit Staatsangehörigkeit eines Drittstaates, können grundsätzlich keine solche Veranlagung beantragen (§ 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 b und Satz 7 EStG). Ausnahme: Fälle des § 50d Abs. 7 EStG 2025.
Diese kommen nur dann nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 a EStG in den vorteilhaften Genuss der Veranlagung, wenn für sie als Lohnsteuerabzugsmerkmal ein Freibetrag nach § 39a Abs. 4 EStG gebildet wurde oder sie sich nach § 39d Abs. 2 EStG einen Freibetrag auf ihre Bescheinigung haben eintragen lassen.
In die Veranlagung nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 EStG sind neben dem inländischen Arbeitslohn auch alle weiteren inländischen Einkünfte einzubeziehen, soweit sie nicht dem Steuerabzug vom Kapitalertrag oder nach § 50a EStG unterliegen.
Beim BFH war unter dem Az. I R 80/16 die Frage des Ausschlusses eines beschränkt Steuerpflichtigen (im konkreten Fall US-Staatsangehörigen mit Wohnsitz im EU-Ausland) von der Möglichkeit der Antragsveranlagung durch § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG anhängig. Zu entscheiden war über folgende Fragen:
- Widerspricht die Gegenausnahmeregelung des § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG der Regelung des Art. 24 Abs. 1 DBA-USA?
- Bestehen verfassungsrechtliche, europarechtliche und völkerrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 50 Abs. 2 Satz 7 EStG?
- Lässt sich aus dem Diskriminierungsverbot des Art. XI Abs. 1 des deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrags ein allgemeines Meistbegünstigungsgebot ableiten?
Vorinstanz war das FG Baden-Württemberg, Urteil v. 7.6.2016, 6 K 1213/14.
Der BFH hat eine Diskriminierung verneint.
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